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Bei jeder Art der Beteiligung geht es um Formen der Zurechnung bzw.
Mitzurechnung von Handlungen anderer. Grundlage fur das Strafrecht
und damit auch fur die Abgrenzungskriterien von Anstiftung und
mittelbarer Taterschaft ist die Person in ihrer
Selbstverantwortlichkeit. Wie kann es dann eine mittelbare
Taterschaft uberhaupt geben, bei der jemand "durch einen anderen"
handelt und wie lasst es sich begrunden, dass der Anstifter "gleich
einem Tater" bestraft wird, obwohl die Hauptverantwortung doch der
Angestiftete tragt? Einmal anerkannt, dass es mittelbare
Taterschaft und Anstiftung als unterschiedliche Beteiligungsformen
"gibt" - wie grenzt man sie voneinander ab? Die Arbeit behandelt
diese Fragen und uberpruft die scheinbar unumstoesslichen
Auffassungen von Rechtsprechung und Literatur auf der Basis einer
Rechtsphilosophie der Freiheit.
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