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Das Medizinproduktegesetz (MPG) ist keine deutsche Erfindung. Es entstand als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf europarechtliche Vorschriften, die vor allem der Bildung eines einheitlichen Markts fur Medizinprodukte dienen sollen. Das Werk berucksichtigt die seit dem Erscheinen der ersten Auflage eingetretenen AEnderungen bis hin zum Gesetz zur AEnderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften. Da inzwischen auch das Heilmittelwerbegesetz auf Medizinprodukte Anwendung findet, wurde es mit einer kurzen Kommentierung ebenfalls aufgenommen.
Wie die Allgemeinmedizin ist auch die Gesundheitsfursorge im Strafvollzug am Wohl des Patienten ausgerichtet. Dieser Behandlungsauftrag steht jedoch von vornherein in einem Spannungsverhaltnis zur Einbettung der Vollzugsmedizin in den Kontext freiheitsbegrenzender Massnahmen. Uberdies ist die Optimierung der intramuralen Versorgung angesichts der Verdichtung von Problemgruppen mit je spezifischen Gesundheitsbeschwerden schwierig. Der interdisziplinare und internationale Band will dieser Vielfalt an Problemfeldern tragende Standards gegenuberstellen."
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lasst Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unterschiedslos zur tatbestandlichen Koerperverletzung. Sie stellt damit den Arzt in seinem alltaglichen beruflichen Handeln mit dem Messerstecher auf eine Stufe. Erst die aufgeklarte Einwilligung des Patienten vermag das strafrechtliche Unrecht im Einzelfall zu kompensieren. Das Unverstandnis der Mediziner bezuglich dieser vor mehr als 100 Jahren entfalteten Rechtfertigungsloesung ist ungebrochen. Ein Sonderstrafrecht fur AErzte, wie im Referentenentwurf zum 6. Strafrechtsreformgesetz von 1996 vorgesehen, vermag zurecht nicht zu besanftigen. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, den Straftatbestand der Koerperverletzung mit Blick auf das arztliche Handeln und die Patientenautonomie zu durchleuchten und die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer die traditionelle Einordnung akzeptabel ist.
Der Kommentar befindet sich nunmehr auf dem (fragilen) Gesetzesstand der 15. Novelle zum Arzneimittelgesetz. Seit der Vorauflage sind die 11. bis 15. Novelle und zahllose weitere Gesetzes nderungen hinzugekommen. Sie mussten eingearbeitet und in der Kommentierung ber cksichtigt werden. Die meisten der nderungen gehen dabei auf europarechtliche Richtlinien oder Verordnungen zur ck, aber auch auf nationale nderungen wie etwa im Apothekenrecht.Der Kommentar enth lt neu auch eine bersicht ber das japanische Zulassungsverfahren, eine kurze Kommentierung des Heilmittelwerbegesetzes sowie einen berblick ber die Grundz ge des Medizinproduktegesetzes (MPG) und des Transfusionsgesetzes (TFG). In diesen Rechtsgebieten sowie im Apotheken- und im Heilmittelwerberecht sollen nach der Fachanwaltsordnung f r den Fachanwalt Medizinrecht die Grundz ge vermittelt werden.
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lasst Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unterschiedslos zur tatbestandlichen Koerperverletzung. Sie stellt damit den Arzt in seinem alltaglichen beruflichen Handeln mit dem Messerstecher auf eine Stufe. Erst die aufgeklarte Einwilligung des Patienten vermag das strafrechtliche Unrecht im Einzelfall zu kompensieren. Das Unverstandnis der Mediziner bezuglich dieser vor mehr als 100 Jahren entfalteten Rechtfertigungsloesung ist ungebrochen. Ein Sonderstrafrecht fur AErzte, wie im Referentenentwurf zum 6. Strafrechtsreformgesetz von 1996 vorgesehen, vermag zurecht nicht zu besanftigen. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, den Straftatbestand der Koerperverletzung mit Blick auf das arztliche Handeln und die Patientenautonomie zu durchleuchten und die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer die traditionelle Einordnung akzeptabel ist.
Der Band beleuchtet die Thematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Wer ist Amtstr ger, d.h. tauglicher T ter der Bestechungsdelikte? Was bedeutet Vorteilsannahme? Welche Konsequenzen haben die h ufig veralteten oder nicht vorhandenen Drittmittelrichtlinien der L nder? Wohin f hrt die anhaltende Verunsicherung bei Forschern und Industrie? Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft antworten, diskutieren und unterbreiten konkrete L sungen.
Krankheit ist kein Schutz gegen Straffalligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter koerperlichen oder geistigen Erkrankungen leiden. Krankheit schutzt in der Regel auch nicht vor Strafe. Werden erkrankte Menschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nehmen sie ihre Krankheit hinter die Gefangnismauern mit. Auch der Strafvollzug schutzt nicht vor Krankheit, Knast selbst macht nicht selten krank. Deshalb bleiben gesund einruckende Straftater nicht notwendig von Krankheit verschont. Es versteht sich daher von selbst, dass die medizinische Versorgung der Strafgefangenen innerhalb der Gefangnismauern gewahrleistet sein muss. Die Intramurale Medizin, die das leistet, steht mit ihren Einrichtungen, Strukturen und Problemen im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs. Die daraus erwachsenden Fragen in einem interdisziplinaren Gesprach sichtbar zu machen, Defizite aufzudecken und Anstoesse fur Wissenschaft, Praxis und Kriminalpolitik zu geben, war Ziel eines Symposions, an dem sich 26 Expertinnen und Experten aus den beteiligten Fachdisziplinen mit Referaten, Statements und Schlussbemerkungen beteiligt haben, die in dem hier vorgelegten Band zusammengefasst sind.
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