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Der Handel uber den Seeweg ist fur den weltweiten Warenaustausch von herausragender Bedeutung, welchem durch die moderne Seepiraterie jedoch eine erhebliche Bedrohung gegenubersteht. Diese Arbeit befasst sich mit der Seerauberei auf voelkerrechtlicher Ebene. Zunachst erfolgt eine Darstellung des Phanomens der Seepiraterie, beginnend in der Antike bis zu den aktuellen voelkerrechtlichen Grundlagen. Einen Schwerpunkt bildet die Frage, welche Abwehrmassnahmen zum Schutz privater Handelsschiffe vor UEberfallen zulassig sind. Der Fokus liegt hierbei auf bewaffneten privaten Sicherheitskraften, deren Einsatz vor dem Hintergrund voelkerrechtlicher Vorgaben uberpruft wird. In diesem Zusammenhang wird auch das Spannungsfeld zwischen kusten- bzw. hafenstaatlichen Regelungen und dem Voelkerrecht betrachtet.
Der Auslandseinsatz der Bundeswehr stellt eine rechtlich wie politisch kontrovers diskutierte Thematik dar. Die Bundeswehr kann heute als Armee im Einsatz charakterisiert werden. In zahlreichen Auslandseinsatzen haben Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst auch auf fremdem Staatsterritorium absolviert. Gleichzeitig bestehen auf dem Gebiet des Auslandseinsatzes signifikante Rechtsunsicherheiten, die sich negativ auf die Einsatzerfullung auswirken koennen. Eine rechtliche Bewertung wird dadurch erschwert, dass sich das Themenfeld am Schnittpunkt zwischen Voelker- und Verfassungsrecht befindet. Der Autor stellt diese Schnittpunkte mit einem Fokus auf aktuelle rechtliche und tatsachliche Entwicklungen dar und zeigt potentielle Loesungswege zur Minimierung bestehender Rechtsunsicherheiten auf.
Die Autorin untersucht, inwieweit einzelnen Regelungen des Vertrages uber die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NVV) auch ausservertragliche Geltung zukommt. Der NVV sollte bei seiner Schaffung im Jahr 1968 einen Atomkrieg verhindern. Als UEbergangsloesung konzipiert, begrundet der NVV nur fur eine bestimmte Staatengruppe ein Kernwaffenverbot. Unter Art. VI NVV verpflichteten sich die Vertragsstaaten jedoch, zusatzlich einen eigenen - bislang fehlenden - Vertrag zur vollstandigen Kernwaffenabrustung zu begrunden. Verschiedene Indizien lassen nun vermuten, dass einzelnen Vertragsinhalten auch ausservertragliche Geltung zukommt. Eine solche hinterfragt die Autorin sowohl anhand des herkoemmlichen voelkerrechtlichen Rechtsquellenverstandnisses als auch unter dem Gesichtspunkt gegenwartiger Konstitutionalisierungsprozesse.
Dieses Buch wurde mit den Peter Lang Young Scholars Award 2015 ausgezeichnet. Seit dem 11. September 2001 ist die effektive Bekampfung des Terrorismus zu einer der wichtigsten Aufgaben des UN-Sicherheitsrates erwachsen. Dieses Buch befasst sich mit dessen auf der Resolution 1267/1999 basierenden Sanktionsregime gegen Mitglieder von Al Qaida und den Taliban. Auf dieser Grundlage werden erstmals Privatpersonen mit weitreichenden Sanktionen belegt. Die Umsetzung der Sanktionsvorgaben in die Individuen bindendes Recht hat im Kern die EU fur ihre Mitgliedstaaten ubernommen. Der Autor widmet sich instruktiv den diffizilen und hochkomplexen Fragen, die sich im Mehrebenensystem von UN-, EU- und nationalem Verfassungsrecht hinsichtlich des Erfordernisses effektiver Terrorbekampfung einerseits und der Achtung fundamentaler Menschenrechtsvorschriften andererseits stellen.
Der Autor untersucht die Einfuhrung des more economic approach im Rahmen der Missbrauchskontrolle, wobei er das generelle Verhaltnis von rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Vorgaben berucksichtigt. Innerhalb des letzten Jahrzehnts stand der more economic approach bei der Missbrauchsaufsicht nach Art. 102 AEUV im Mittelpunkt einer kontroversen Diskussion. Nach diesem durch die Kommission eingeleiteten Reformprozess sollen oekonomisch ausgerichtete Analysen in den Vordergrund treten. Im Buch wird die Frage der Umsetzung des Neuansatzes durch die europaische Rechtsprechung eingehend eroertert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Neuansatz als Gesamtkonstrukt nicht durchgesetzt hat, obschon er in Einzelfallen eine sinnvolle Erganzung zum bisherigen Prufungsansatz liefern kann.
Durch die starkere Einbindung der Bundeswehr in Massnahmen der internationalen Organisationen haben sich zunehmend neue Anwendungsfelder eroeffnet. Aus der Perspektive des Grundgesetzes stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Masse die Bundeswehr im Rahmen dieser Auslandseinsatze an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist. Ruft diese UEberlegung in Praktikerkreisen noch regelmassig Erstaunen hervor, so muss Art. 1 Abs. 3 GG jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn deutsche Streitkrafte vollstandig in eine internationale Organisation eingegliedert und deren Kommando unterstellt sind. Eine "Flucht in das Voelkerrecht" darf die Errungenschaft der Grundrechtsgeltung insoweit gerade nicht gefahrden, da die Bindung der Exekutive an die Grundrechte des Grundgesetzes ein Kernelement des deutschen Rechtsstaates ist.
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