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Die Erforschung des durch Klontechniken erzeugten menschlichen
Embryos setzt die Zerstoerung des Embryos voraus. Der Mensch hat
Rechte und ein Recht auf Wurde aufgrund seiner Existenz. Die Wurde
des Menschen wird nicht gewahrt, weil der Mensch besondere
Eigenschaften hat, sondern sie wird allen Menschen mit dem Beginn
des Lebens gewahrt. Daraus folgt, dass ein geklonter Embryo wie ein
naturlich erzeugter Embryo ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung
eine Persoenlichkeit hat. Daher sollte er auch als menschliches
Leben geschutzt werden. Wenn das menschliche Leben wegen des
naturwissenschaftlichen Nutzens instrumentalisiert wird, verursacht
dies eine Verletzung der Menschenwurde gemass Art. 1 I 1 GG und des
Lebensrechts gemass Art. 2 II 1 GG in Deutschland. Aus diesem Grund
sollten die meisten heutigen Biotechniken, darunter die menschliche
Klonforschung, nicht nur unter dem Aspekt der Richtigkeit der
Anwendung, sondern daruber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt
betrachtet werden, zu welchen Bedingungen diese Erforschung im
Rahmen des ethisch Zulassigen erlaubt werden kann.
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