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Die Forderungspfandung hat grosse praktische Relevanz. Deren Erfolg hangt meist davon ab, ob und inwieweit sich der Vollstreckungsschuldner kooperativ gegenuber dem Vollstreckungsglaubiger verhalt, mithin verwertbare Auskunfte erteilt ( 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Offenbart sich der Vollstreckungsschuldner - wie so haufig - nicht, muss Aufwand und Zeit in das weitere Vollstreckungsvorhaben investiert werden. Zeit, die der Vollstreckungsglaubiger haufig nicht hat ( 804 Abs. 3 ZPO). Es ist ihm daher zumeist daran gelegen, den Drittschuldner rasch zur Auskunftserteilung anzuhalten. Diese Arbeit beschaftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen der Erklarungspflicht des Drittschuldners aus 840 Abs. 1 ZPO, nimmt aber auch Stellung zu praxisrelevanten Problemen - und bietet hierfur geeignete Loesungswege an.
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