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Der Gesetzgeber erganzte das Leistungserbringerrecht der
gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2000 um die Vorschriften
zur integrierten Versorgung ( 140a bis 140h SGB V). Er wollte eine
verschiedene Leistungssektoren ubergreifende Versorgung
ermoglichen. Doch die Praxis macht von dieser Moglichkeit bisher so
gut wie keinen Gebrauch. Ein Grund hierfur ist, dass das Gesetz
selbst viele rechtliche Fragen offen lasst: Welche
Leistungssektoren gibt es? Wann ist eine Versorgungsform
leistungssektorenubergreifend? Wer kann Vertragspartner eines
Vertrages zu einer integrierten Versorgungsform sein? Welche Punkte
mussen in einem solchen Vertrag geregelt werden? Die Autorin bietet
praktisch wertvolle Antworten auf diese u.a. Fragen an."
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