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The revised edition 2011 of sections 620-630 provides a solid and dogmatic overview of the law regarding the termination of the employment relationship. Principles are explained and selected significant key issues are addressed in detail, such as the notion of prediction as it pertains to behavior-based termination, the crossing of boundaries while engaging in private conduct, and the limitation of entrepreneurial freedom by the protection rights of the employee. An overview of the special termination rights facilitates an introduction to solving employment law cases.
Die Rechtswissenschaftliche FakultAt der Christian-Albrechts-UniversitAt ehrt mit der Herausgabe der GedAchtnisschrift fA1/4r JA1/4rgen Sonnenschein ein Mitglied, das - bis zu seinem frA1/4hen Tod - durch sein Engagement in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung 24 Jahre lang in besonderer Weise zu ihrer Wirksamkeit und StabilitAt nach innen und zu ihrem Ansehen nach auAen beigetragen hat.
Treuhand und Unterbeteiligung werden herkoemmlich als zwei verschiedene Formen der Beteiligung an Gesellschaftsanteilen betrachtet. Sie werden rechtlich in unterschiedlicher Weise behandelt. Ob angesichts der Gemeinsamkeiten beider Rechtsinstitute an dieser Auffassung festgehalten werden kann, ist Gegenstand der Untersuchung. Die rechtliche Behandlung von Treuhand und Unterbeteiligung wird anhand einzelner Bereiche des Gesellschafts- und des Steuerrechts eroertert. Im Vordergrund steht hierbei die Frage, ob die fur die unmittelbaren Gesellschafter geltenden Vorschriften auf Treugeber und Unterbeteiligte als bloss mittelbar Beteiligte anzuwenden sind und inwieweit sich in diesem Zusammenhang Unterschiede im Gesellschafts- und im Steuerrecht ergeben.
Die Mehrheitsbeteiligung von Idealvereinen an Kapitalgesellschaften ist seit dem "ADAC-Urteil" des BGH weitestgehend anerkannt. Dies machen sich die Bundesligavereine durch Ausgliederung ihrer Profiabteilungen zunutze. Dabei wird jedoch ubersehen, dass der Schutz der Glaubiger nicht so sehr durch die Aufbringung des Mindestkapitals in der Tochtergesellschaft als solches, sondern vielmehr durch die persoenliche Verlustbeteiligung ihrer naturlichen Tragerpersonen erreicht wird. Die Ausgliederung der Berufssportabteilungen loest somit das seit langem beklagte Rechtsformproblem nicht. Der Autor schlagt hierzu eine Gruppenkonzession an die Bundesligavereine nach 22 BGB vor. Damit liessen sich sportideelle und wirtschaftliche Interessen wie bisher - und vom DFB weiterhin erwunscht - unter einem Dach vereinigen.
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