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In der Neuauflage geht Dorothee Einsele auf eine Reihe gesetzlicher Änderungen im Bereich des (privaten) Bank- und Kapitalmarktrechts ein. Im Vordergrund steht das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere, das auch Änderungen im Depotrecht mit sich bringt. Im Bereich des Einlagengeschäfts ist neben neuerer, teils geänderter Rechtsprechung das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz von Bedeutung. Ferner führte die Umsetzung der EU-ProspektVO zu wesentlichen Neuregelungen im Wertpapierprospektgesetz. In der Neuauflage werden neben der neueren Rechtsprechung und Literatur auch die im Bank- und Kapitalmarktrecht maßgeblichen Klauselwerke berücksichtigt.
Die Konversion nach 140 BGB ist ein vielseitig einsetzbares Instrument der allgemeinen Rechtsgeschaftslehre zur Verwirklichung des Parteiwillens. Einige ihrer Grundlagenfragen sowie Anwendungsprobleme in Spezialgebieten sind allerdings noch immer nicht abschliessend geklart. An dieser Stelle setzt der Autor an und fragt nach den spezifischen Anwendungsbereichen und Auswirkungen des 140 BGB im Allgemeinen wie auch i.R. nichtiger Verfugungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften. Ausfuhrlich untersucht er hierzu Falle, in denen eine Konversion bisher fur moeglich erklart wurde. Dabei stellt er sich teilweise kritisch der vorherrschenden Auffassung entgegen und erklart, warum eine Konversion bisweilen dem Parteiwillen zuwiderlaufen wurde.
Die Einfuhrung der offenen Investmentkommanditgesellschaft mit dem Kapitalanlagegesetzbuch im Jahr 2013 wirft eine Fulle an aktuellen Fragen sowohl in aufsichtsrechtlicher wie auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht auf. Die Investmentkommanditgesellschaft stellt einen Investmentfonds im Gewand einer Personengesellschaft dar. Der Autor untersucht das Recht dieser Gesellschaftsform umfassend. Von besonderer Relevanz ist hierbei die Moeglichkeit der Fremdverwaltung durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Der Autor analysiert, inwieweit ein hinreichender Anlegerschutz gewahrleistet wird. Er stellt dar, dass der Anleger zwar besser geschutzt ist als der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, ein optimaler Anlegerschutz jedoch nicht erreicht wird.
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