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Die vorliegende Publikation befasst sich in ihrer Thematik mit audiologischen Problemen, ohne deren Kenntnis der arztliche Gutachter, der Larmschwerhoerigkeitsgutachten erstatten soll, nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Nach der Weiterbildungsordnung musste jeder HNO-Arzt in der Lage sein, Gutachten - also auch Larmgutachten - zu erstatten. In den letzten Jahren wird aber immer deutlicher, dass nicht wenigen AErzten zwar die Facharztanerkennung zuerkannt wird, deren Kenntnisse auf audiologischem Gebiet aber kaum fur die Praxis geschweige denn fur die Gutachtenerstellung ausreichen. So be- steht die Gefahr, dass Audiologie nicht immer mehr, wie man es erwarten sollte, sondern immer weniger zum gesicherten Wis- sensgut des HNO-Arztes gehoert. Wie anders ware es zu erklaren, dass von 4500 Meldungen auf Verdacht einer Larmschwerhoerigkeit nach der Berufskrankhei- tenverordnung nur etwa 5% tatsachlich eine Larmschwerhoerig- keit betrafen. Es sollen deshalb an dieser Stelle die Grundsatze in Erinnerung gerufen werden, die bei der Meldung auf Verdacht einer Larmschwerhoerigkeit beachtet werden mussen. Eine Meldung auf Verdacht einer Larmschwerhoerigkeit als Be- rufskrankheit ist erst zu erstatten, wenn bei einer festgestellten Innenohrschwerhoerigkeit, bei der nach den audiologischen Un- tersuchungsergebnissen und der Vorgeschichte (Larm exposition ) der hinweisende Verdacht auf eine Larmschwerhoerigkeit besteht, der Hoerverlust im Tonschwellenaudiogramm bei 2000 Hz mehr als 40 dB betragt. Falls bei einem Patienten bereits eine sog. Stutz-MdE vorliegt, also eine MdE von wenigstens 10% durch Unfall oder Versorgungsleiden, so ist die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit auch zu erstatten, wenn der Hoerverlust bei 3000 Hz mehr als 40 dB betragt.
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