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1. Verhaltnis des vormundschafisgerichtlichen Verfahrens zum Zivil- und Strafproze. B. Quellen. Auslander 1. Die Tatigkeit des Vormundschaftsgerichts gehOrt dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten groBen Zweig der Rechtspflege uberhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfullt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also offentlichen Interesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tatigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichen nur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befaBt ist. Aus diesem Unterschied erklart es sich, daB die Ent- scheidungen der ZivilprozeBgerichte grundsatzlich fiir das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, daB das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies fur erforderlich halt, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen konnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemaB 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge fur die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, MaBnahmen gemaB 1666 BGB zu treHen, wenn es dies zum Schutze des Kindes fiir geboten haIt. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch fiir diejenigen Entscheidungen der ProzeBgerichte, die mit Wirkung fiir und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: 640fGBP. ZPO, geandert durch das Familien- rechtsanderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls fiir das Vormundschafts- gericht grundsatzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtlichen Urteil geschehen ist.
1. Verhaltnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil- und Strafprozess. Quellen. Auslander 1. Die Tatigkeit des Vormundschaftsgerichts gehoert dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten grossen Zweig der Rechtspflege uberhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfullt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also oeffentlichen Inperesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tatigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichennur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befasst ist. Aus diesem Unterschied erklart es sich, dass die Ent- scheidungen der Zivilprozessgerichte grundsatzlich fur das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, dass das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies fur erforderlich halt, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen koennte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemass 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge fur die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, Massnahmen gemass 1666 BGB zu treffen, wenn es dies zum Schutze des Kindes fur geboten halt. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch fur diejenigen Entscheidungen der Prozessgerichte, die mit Wirkung fur und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: 640ff. ZPO, geandert durch das Familien- rechtsanderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls fur das Vormundschafts- gericht grundsatzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtliehen Urteil geschehen ist.
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