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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der
Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Rueckholung und
Rueckstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den
dominus trat der Aufbau einer staatlichen Rueckholorganisation.
Gegen Per- sonen, die fluechtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft
zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden
delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt. Die Juristen
mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klaren; ebenso
die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und
Rechtsgeschafte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen
sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmaa im
Rahmen von verschiedenen Rechtsverhaltnissen fuer das Entlaufen
eines Sklaven zu haften ist. Auch nach Rueckkehr oder Rueckstellung
behalt der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation
servus fugitivus. Bei Verkaufen von Sklaven muss die Fluchtneigung
(zusammen mit anderen bestehenden Mangeln wie z.B. Krankheiten)
kundgemacht werden, ansonsten ist der Kaufer zur Wandlung
(Rueckabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.
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