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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Rueckholung und Rueckstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den dominus trat der Aufbau einer staatlichen Rueckholorganisation. Gegen Per- sonen, die fluechtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt. Die Juristen mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klaren; ebenso die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschafte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmaa im Rahmen von verschiedenen Rechtsverhaltnissen fuer das Entlaufen eines Sklaven zu haften ist. Auch nach Rueckkehr oder Rueckstellung behalt der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation servus fugitivus. Bei Verkaufen von Sklaven muss die Fluchtneigung (zusammen mit anderen bestehenden Mangeln wie z.B. Krankheiten) kundgemacht werden, ansonsten ist der Kaufer zur Wandlung (Rueckabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.
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