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Die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 15. Februar 1929
bringt, soweit sie sich auf die Staublunge als
entschadigungspflichtige Berufskrankheit erstreckt, fur die
arztliche Begutachtung nach drei Richtungen erhebliche
Schwierigkeiten. Einmal ist die Art der Erkrankung festzustellen,
da die Ent schadigungspflicht auf Verstaubungen der Lunge
beschrankt wird, wie sie in ganz bestimmten Betrieben mit
besonderen Staubarten vorkommen. Sodann ist der G ra d der
Erkrankung zu ermitteln, da nur schwere Formen - man spricht vom
dritten Grad der Silikosis - zu ent schadigen sind. Schliesslich
ist das Zusammentreffen mit der Tub e r k u los e zu begutachten,
wobei zwar die Frage, welche der bei den Veranderungen die ersten
sind, nicht entschieden zu werden braucht, aber das Be stehen einer
wesentlichen Staublungenerkrankung bei der Tuber kulose
festgestellt werden muss. Die uber diese Fragen von dem
Ortsausschuss fur das arztliche Fortbildungswesen in Bochum
angeregte Aussprache fand vom 4. bis 7. Mai 1929 statt. Man
beabsichtigte, moglichst fruhzeitig eine Klarung der Fragen zum
Besten der Begutachtung anzustreben an einer Stelle, wo ihnen
naturgemass das grosste Interesse entgegen gebracht werden musste.
Neben versicherungs-, industrie- und berg bautechnischen das Gebiet
behandelnden Vortragen und Vorfuh rungen wurden neun arztliche
Vortrage gehalten, die wir im folgenden bringen. Sie sind in der
Reihenfolge, wie sie gehalten wurden, auf gefuhrt, und zwar, gemass
dem mundlichen Vortrag, jeder durchaus selbstandig. Es ist
absichtlich auch nicht der Versuch gemacht worden, die
verschiedenen - in manchen Punkten auseinander gehenden -
Anschauungen auf einen Nenner zu bringen."
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