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Die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 15. Februar 1929 bringt, soweit sie sich auf die Staublunge als entschadigungspflichtige Berufskrankheit erstreckt, fur die arztliche Begutachtung nach drei Richtungen erhebliche Schwierigkeiten. Einmal ist die Art der Erkrankung festzustellen, da die Ent schadigungspflicht auf Verstaubungen der Lunge beschrankt wird, wie sie in ganz bestimmten Betrieben mit besonderen Staubarten vorkommen. Sodann ist der G ra d der Erkrankung zu ermitteln, da nur schwere Formen - man spricht vom dritten Grad der Silikosis - zu ent schadigen sind. Schliesslich ist das Zusammentreffen mit der Tub e r k u los e zu begutachten, wobei zwar die Frage, welche der bei den Veranderungen die ersten sind, nicht entschieden zu werden braucht, aber das Be stehen einer wesentlichen Staublungenerkrankung bei der Tuber kulose festgestellt werden muss. Die uber diese Fragen von dem Ortsausschuss fur das arztliche Fortbildungswesen in Bochum angeregte Aussprache fand vom 4. bis 7. Mai 1929 statt. Man beabsichtigte, moglichst fruhzeitig eine Klarung der Fragen zum Besten der Begutachtung anzustreben an einer Stelle, wo ihnen naturgemass das grosste Interesse entgegen gebracht werden musste. Neben versicherungs-, industrie- und berg bautechnischen das Gebiet behandelnden Vortragen und Vorfuh rungen wurden neun arztliche Vortrage gehalten, die wir im folgenden bringen. Sie sind in der Reihenfolge, wie sie gehalten wurden, auf gefuhrt, und zwar, gemass dem mundlichen Vortrag, jeder durchaus selbstandig. Es ist absichtlich auch nicht der Versuch gemacht worden, die verschiedenen - in manchen Punkten auseinander gehenden - Anschauungen auf einen Nenner zu bringen."
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