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Als Vascularized Composite Allografts werden komplexe Gewebe wie
Arme, Beine, Hande, das Gesicht, der Uterus oder die Bauchwand
bezeichnet. Die Transplantation dieser Koerperteile entwickelte
sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten, gehoert aber nach wie
vor der Neulandmedizin an. Weder die europaischen Richtlinien noch
die nationalen Gesetze enthalten explizite Regelungen fur den
Umgang mit komplexen Geweben. Es stellt sich deshalb die Frage nach
einer sachgerechten rechtlichen Einordnung. Entscheidende Bedeutung
kommt dabei der Frage zu, ob komplexe Gewebe Organe im Sinne des
Transplantationsgesetzes darstellen und ob somit die
Organvorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind.
Der Autor beschaftigt sich mit der Frage, ob am menschlichen Gewebe
Verfugungsbefugnisse bestehen koennen. Er untersucht, wie der
menschliche Koerper nebst seiner abgetrennten Substanzen sowie der
Leichnam bzw. Leichenteile zivilrechtlich einzuordnen sind. Anhand
der Umsetzung des Gewebegesetzes und der sich daraus fur das TPG
und AMG ergebenden Auswirkungen pruft der Autor, ob hier
gesetzliche Regelungen bestehen, die eine Verausserbarkeit
menschlicher Gewebe ermoeglichen. Er zeigt auf, dass der
Gesetzgeber die Kommerzialisierung und die damit einhergehende
Verausserung menschlicher Koerperteile insbesondere wegen der
arzneimittelrechtlichen Umsetzung der Geweberichtlinie in
unterschiedlichen Situationen ausdrucklich zulasst.
Dieses Buch fuhrt der Diskussion um die Wahl der "richtigen"
Rechtsform fur ein Universitatsklinikum neue dogmatische Substanz
zu. Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung des bestehenden
Kompetenzgeflechts zwischen Universitat und Land aufgrund der
gesetzlich verankerten Aufgabengewahrleistung von Forschung, Lehre
und Krankenversorgung. Moegliche Rechtsformen eines
Universitatsklinikums und Optimierungsmoeglichkeiten werden
aufgezeigt. Die Autorin richtet ihr Augenmerk auch auf das seit
2006 materiell privatisierte Universitatsklinikum Marburg/Giessen.
Sie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der hoheitliche
Auftrag der Aufgabengewahrleistung in einer oeffentlich-rechtlichen
Rechtsform erfolgreicher durchzusetzen ist.
Der stetige Mangel an Organen in der Transplantationsmedizin hat
dazu gefuhrt, dass inzwischen Organe transplantiert werden, die
noch vor einiger Zeit nicht ubertragen worden waren. Die Arbeit
befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, inwieweit der
Organempfanger in den Entscheidungsprozess uber die Akzeptanz eines
Transplantates einzubeziehen und uber die Herkunft und die Qualitat
des zu transplantierenden Organs aufzuklaren ist.
Es ist vor allem die medizinische Praxis selbst, aus der heraus
immer wieder Fragen nach einer integrativen Sicht von
Behandlungsmethoden am Lebensende gestellt werden. Die
strafrechtlich dominierte Bestimmung so genannter Sterbehilfe
erscheint jedoch zu komplex, um fur Arzt und Patient
zufriedenstellende Antworten zu geben. Die Arbeit untersucht uber
einen transdisziplinaren Ansatz die Differenzierungsleistung der
Begriffe "aktive", "indirekte" und "passive Sterbehilfe".
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