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Als Vascularized Composite Allografts werden komplexe Gewebe wie Arme, Beine, Hande, das Gesicht, der Uterus oder die Bauchwand bezeichnet. Die Transplantation dieser Koerperteile entwickelte sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten, gehoert aber nach wie vor der Neulandmedizin an. Weder die europaischen Richtlinien noch die nationalen Gesetze enthalten explizite Regelungen fur den Umgang mit komplexen Geweben. Es stellt sich deshalb die Frage nach einer sachgerechten rechtlichen Einordnung. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob komplexe Gewebe Organe im Sinne des Transplantationsgesetzes darstellen und ob somit die Organvorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind.
Der Autor beschaftigt sich mit der Frage, ob am menschlichen Gewebe Verfugungsbefugnisse bestehen koennen. Er untersucht, wie der menschliche Koerper nebst seiner abgetrennten Substanzen sowie der Leichnam bzw. Leichenteile zivilrechtlich einzuordnen sind. Anhand der Umsetzung des Gewebegesetzes und der sich daraus fur das TPG und AMG ergebenden Auswirkungen pruft der Autor, ob hier gesetzliche Regelungen bestehen, die eine Verausserbarkeit menschlicher Gewebe ermoeglichen. Er zeigt auf, dass der Gesetzgeber die Kommerzialisierung und die damit einhergehende Verausserung menschlicher Koerperteile insbesondere wegen der arzneimittelrechtlichen Umsetzung der Geweberichtlinie in unterschiedlichen Situationen ausdrucklich zulasst.
Dieses Buch fuhrt der Diskussion um die Wahl der "richtigen" Rechtsform fur ein Universitatsklinikum neue dogmatische Substanz zu. Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung des bestehenden Kompetenzgeflechts zwischen Universitat und Land aufgrund der gesetzlich verankerten Aufgabengewahrleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Moegliche Rechtsformen eines Universitatsklinikums und Optimierungsmoeglichkeiten werden aufgezeigt. Die Autorin richtet ihr Augenmerk auch auf das seit 2006 materiell privatisierte Universitatsklinikum Marburg/Giessen. Sie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der hoheitliche Auftrag der Aufgabengewahrleistung in einer oeffentlich-rechtlichen Rechtsform erfolgreicher durchzusetzen ist.
Der stetige Mangel an Organen in der Transplantationsmedizin hat dazu gefuhrt, dass inzwischen Organe transplantiert werden, die noch vor einiger Zeit nicht ubertragen worden waren. Die Arbeit befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, inwieweit der Organempfanger in den Entscheidungsprozess uber die Akzeptanz eines Transplantates einzubeziehen und uber die Herkunft und die Qualitat des zu transplantierenden Organs aufzuklaren ist.
Es ist vor allem die medizinische Praxis selbst, aus der heraus immer wieder Fragen nach einer integrativen Sicht von Behandlungsmethoden am Lebensende gestellt werden. Die strafrechtlich dominierte Bestimmung so genannter Sterbehilfe erscheint jedoch zu komplex, um fur Arzt und Patient zufriedenstellende Antworten zu geben. Die Arbeit untersucht uber einen transdisziplinaren Ansatz die Differenzierungsleistung der Begriffe "aktive", "indirekte" und "passive Sterbehilfe".
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