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l. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche
Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und
Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche
entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es
gibt also keine Darstellung des geltenden deutschen Privatrechts,
sondern nur eine Einfuhrung, und zwar von der Seite des
germanischen Rechts her, wie die Institutionen des roemi- schen
Privatrechts von der des roemischen. Die Methode ist zunachst die
geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand
des germanischen Rechts die primitiven, noch unverbildeten
Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffsbildung frei
sind, herauszuschalen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts-
begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen:
die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und
ausseren Einflusse, das EntwicklungszieL Sie muss aber zugleich die
dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe fruherer Zeiten
koennen nicht erfasst werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts
ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfur bietet das Recht des
deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was um so
wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine vom roemischen
Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung erreicht hat. Es
wird sich zeigen, dass die dem germanischen Geiste entsprossenen,
im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel ent-
falteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen
Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung grosse Gebiete des
Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen
wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu ergrunden, ist
die erste Aufgabe. II. Damit verbinden sich weitere Ziele.
1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche
Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und
Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche
entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es
gibt also keine Dar stellung . des geltenden deutschen
Privatrechts, sondern nur eine EinfUhrung, und zwar von der Seite
des germanischen Rechts her, wie die lnstitutionen des romischen
Privatrechts von der des romischen. Die Methode ist zunachst die
geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand
des germanischen Rechts die primitiven noch unverbildeten
Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffs bildung frei
sind, herauszuschiilen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts
begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen:
die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und
auBeren Einfliisse, das Entwick lungsziel. Sie muB aber zugleich
die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe friiherer Zeiten
konnen nicht erfaBt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts
ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfiir bietet das Recht des
deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was urn so
wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine yom romischen
Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung er reicht hat. Es
wird sich zeigen, daB die dem germanischen Geiste entsprossenen, im
Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel
entfalteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen
deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung groBe
Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und
Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies
kritisch zu er griinden ist die erste Aufgabe. n. Damit verbinden
sich weitere Ziele."
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