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Grundzuge Des Deutschen Privatrechts (German, Paperback, 3rd 3., Umgearb. Aufl. ed.): Hans Planitz Grundzuge Des Deutschen Privatrechts (German, Paperback, 3rd 3., Umgearb. Aufl. ed.)
Hans Planitz
R2,084 Discovery Miles 20 840 Ships in 10 - 15 working days

l. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Darstellung des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine Einfuhrung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die Institutionen des roemi- schen Privatrechts von der des roemischen. Die Methode ist zunachst die geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand des germanischen Rechts die primitiven, noch unverbildeten Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffsbildung frei sind, herauszuschalen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts- begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen: die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und ausseren Einflusse, das EntwicklungszieL Sie muss aber zugleich die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe fruherer Zeiten koennen nicht erfasst werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfur bietet das Recht des deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was um so wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine vom roemischen Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung erreicht hat. Es wird sich zeigen, dass die dem germanischen Geiste entsprossenen, im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel ent- falteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung grosse Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu ergrunden, ist die erste Aufgabe. II. Damit verbinden sich weitere Ziele.

Grundzuge Des Deutschen Privatrechts - Mit Einem Quellenbuch (German, Paperback, 2nd Softcover Reprint of the Original 2nd 1931... Grundzuge Des Deutschen Privatrechts - Mit Einem Quellenbuch (German, Paperback, 2nd Softcover Reprint of the Original 2nd 1931 ed.)
Hans Planitz; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,690 Discovery Miles 16 900 Ships in 10 - 15 working days

1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Dar stellung . des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine EinfUhrung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die lnstitutionen des romischen Privatrechts von der des romischen. Die Methode ist zunachst die geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand des germanischen Rechts die primitiven noch unverbildeten Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffs bildung frei sind, herauszuschiilen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen: die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und auBeren Einfliisse, das Entwick lungsziel. Sie muB aber zugleich die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe friiherer Zeiten konnen nicht erfaBt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfiir bietet das Recht des deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was urn so wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine yom romischen Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung er reicht hat. Es wird sich zeigen, daB die dem germanischen Geiste entsprossenen, im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel entfalteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung groBe Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu er griinden ist die erste Aufgabe. n. Damit verbinden sich weitere Ziele."

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