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Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche
Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig-
keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist
namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und
geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des
Operateurs, 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als
arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die
Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der
Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den
Patienten weiterge- ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen
weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und
Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben.
Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der
Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch
einen Arzt" ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die
Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest:
"Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For-
schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten
Arzt ... aufzuklaren" ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von
Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede
Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden" muB (1
Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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