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1. 1. Die Untersuchung stellt das Recht und das Wirken regionaler
Organisationen auf dem Gebiet der ortlichen und Oberortlichen
Raumplanung dar. Sie diskutiert die Eignung vorfindlicher Modelle
und entwickelt VorschUige zur Verbesserung und EinfOhrung
regionaler Organisationen. Dabei verwendet sie den Begriff der
Region - soweit er nicht im folgenden durch Zusatze konkretisiert
und/oder modifiziert wird - unpratentios fOr Raume, die das Gebiet
wenigstens von zwei Gemeinden umfassen, sich aber nicht mit dem
Gebiet eines Landes decken. Eine Untersuchung, die damit
letztendlich auf EinfOhrung und Ausbau regionaler Organisationen
zielt, ist mit der Frage konfrontiert, ob Regionsbildung ungeachtet
der mit lb. t verknOpften Belastung des VerwaltunQsgefOges durch
eine weitere Entscheidungsebene sachlich gerechtfertigt ist.
Regionsbildung kann dazu dienen, ein grOBeres Gebiet in
besseruberschaubare Einheiten zu gliedern; sie kann dazu dienen,
Diskrepanzen zwischen sozio-okonomisch gebotenem Planungsraum und
vorfindlicher Verwaltungsgliederung zu OberbrOcken. Beiden Belangen
mag durch eine Neugliederung der Verwaltung, erforderlichenfalls
auch der Gemeinden, Lander bzw Kantone effektiver gedient sein.
Neugliederungen sind aber oft nicht in dem vom Planungsinteresse
gebotenen Umfange zu ver- wirklichen, sei es, weil eine solche
Neugliederung andere Nachteile mit sich bringen wOrde, im
Einzelfalle auch allzu rasch durch sozio-okonomische Ent-
wicklungen uberholt sein konnte, sei es, weil rechtliche oder
politische Hemmnisse mittelfristig unuberwindbar sind.
Regionsbildung ist in diesen Fallen der Behelf, der tiefergreifende
Reformen zwar nicht entbehrlich macht, aber die Schwelle
unausweichlicher Reform, vor allem der Gebietsreform, anhebt.
DarOber hinaus aber hat kommunale Zusammenarbeit in Formen
regionaler Orga- nisafion eine eigenstandige Bedeutung.
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