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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: +, Universitat Wien (Zivilrecht), 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sicherung und Einbringlichkeit einer Forderung ist ein sehr zentrales Thema im rechtsgeschaftlichen Verkehr. Der Verkaufer befurchtet um die ihm zustehenden Zahlungen, vor allem dann, wenn er seine Ware gegen Kredit veraussert. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Pfand wird vor allem bei beweglichen Sachen immer weniger in Anspruch genommen, um Forderungen zu sichern. Vielmehr hat der Rechtsverkehr andere Methoden und Werkzeuge entwickelt, um Verkaufer bzw. Glaubiger zu sichern. Neben der Sicherungsabtretung von Forderungen, derer sich vor allem Glaubiger (z.B. Banken) bedienen, hat sich im Zusammenhang mit Kaufvertragen und Kreditkauf vor allem der Eigentumsvorbehalt durchgesetzt, der als solcher, wie bereits oben erwahnt nicht im Gesetz geregelt ist. Eine Anerkennung durch den Gesetzgeber hat allerdings durch die Einfuhrung der 297a ABGB und 24 Abs 1 Z 9 KschG stattgefunden. Beim Eigentumsvorbehalt, der vor allem beim Kreditkauf von Bedeutung ist, erlangt der Kaufer sofort Gebrauch, bzw. Verfugungsbefugnis uber die Sache (deren Umfang ist noch unten zu erortern), Eigentumer der Sache bleibt allerdings, bis zur Bezahlung der letzen Rate, der Verkaufer. Da normalerweise der Besitzer einer Sache auch als ihr Eigentumer vermutet wird (s. 339), sind Falle, wo Besitzer und Eigentumer auseinanderfallen insofern problematisch, als das ein objektives Bild nicht den tatsachlichen Gegebenheiten entspricht. Vor allem was die weiteren Verfugungen uber das Vorbehaltsgut durch den Kaufer angeht entstehen hier etliche Probleme, die es gilt in diesem Aufsatz aufzuzeigen
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Universitat Wien, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die neue, ab 1. Juli 2007 geltende Rechtslage im Sachwalterrecht verdient aufgrund der weitreichenden Folgen fur die Betroffenen eine eingehende Betrachtung. Es werden die Neuerungen des SWRAG 2006 insbesondere durch eine Gegenuberstellung der alten und der neuen Rechtslage besprochen. Durch die Begutachtung der Materialien und der Begutachtungsstellungnahmen der Richterschaft und der Notariatskammer sollen auch die Stimmen der Praxis Einzug in die Arbeit finden. Systematisch wird das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abgekoppelt. Alle Fragen des Sachwalterrechtes werden zusammenfassend in einem Hauptstuck geregelt, wodurch auch die Bedeutung des Rechtsgebietes ausgedruckt wird. Insbesondere wird das Sachwalterrecht auf jene Bereiche eingeschrankt, in denen eine autonome Regelung durch die Alternativen des Betroffenen nicht mehr moglich ist. Hier soll insbesondere die sogenannte Vorsorgevollmacht," welche neu geschaffen wurde, mit den Moglichkeiten des Patientenverfugungsgesetztes verglichen werden. Diese Vorsorgevollmacht ist als Alternative zur Sachwalterschaft gedacht und soll nachsten Angehorigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einraumen. Diese Vertretungsbefungnis nachster Angehoriger, fur den Fall, dass kein Sachwalter bestellt ist, wurde auch im Bezug auf ihren Umfang gesetzlich determiniert und bedarf wohl auch einer Bewertung anhand der Stimmen aus der Praxis. Die Neuerungen durch das SWRAG 2006 betreffen auch die Erweiterung der Rechte der besachwalterten Personen, insbesondere im Bezug auf die Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung. Durch die Regelung der Entscheidung uber die medizinische Behandlung solcher Personen, sowie deren Aufenthalt sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten beseitigen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, einseitig bedruckt, Note: ], Universit t Wien (Zivilrecht), 23 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein Unternehmer einen Factoringvertrag abschlie t, tritt er dadurch alle seine Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, die er im Rahmen seines Gesch ftes erworben hat, an den Factor ab. Diese Vereinbarung umfasst regelm ig auch solche Forderungen, die der Unternehmer eigentlich im Rahmen eines verl ngerten Eigentumsvorbehaltes seinen Lieferanten abtreten m sste um Lieferungen zu erhalten. In den meisten F llen aber, werden diese Forderungen schon vorher vom Factor erworben, sodass der Lieferant der Waren, der Vorbehaltsverk ufer, die ihm zugesagte Ersatzsicherheit nicht erlangt. Das Spannungsfeld dieser Problematik soll in diesem Aufsatz etwas n her beleuchtet werden.
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