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1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del' einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;, Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt del' Menschheit bedeuten."
1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist in vieler Beziehung der wichtigste Teil der Privat rechtsordnuNg. Gibt es doch keinen Menschen, der nicht in eine Familiengemei: r schaft irgendwelcher Art hineingeboren wurde. Das FR. liefert die Normen fur die wichtigsten Tatbestande des Sozial- und Individuallebens, bei ihm erhebt sich das Privatrecht am hochsten in die Sphare des Allgemein-Menschlichen und beruhrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Das BGB. hat diesem Sachverhalt insofern nicht Rechnung getragen, als es das FR. von dem mit ihm aufs engste verbundenen Personenrecht abgetrennt und in sein viertes Buch, hinter das Verkehrs- und Vermogensrecht, verwiesen hat. Altere Gesetze und das Schweizer ZGB. haben diesen Fehler vermieden. Der Charakter des FR. weicht vom Vermogensrecht vollig ab; seine Vor: schriften sind uberwiegend zwingender Natur, seine Rechtsgeschafte an strenge Formen gebunden; da die Rechtsregeln des Allgemeinen Teils ( 104ff.) vorwiegend auf das Verkehrsrecht zugeschnitten sind, erweisen sie sich oft als im FR. nur bedingt anwendbar. 11. Das FR. ist Privatrecht und muss es bleiben. Ihm dem Charakter eines Teils des offentlichen Rechts zuzusprechen ware verfehlt; eine "Sozialisierung" des FR. wurde einen Ruckfall in langst uberwundene Lebensformen primitiver Volker und somit einen grossen Kulturruckschritt bedeuten. Aber andererseits hat der Staat ein grosses Interesse an der Gestaltung der privaten FR.-Ordnung nach mehr als einer Richtung."
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