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1. Begriff des Schuldverhaltnisses. 1. Nach der Legaldefinition des 241 Satz 1 ist das Schuldverhaltnis eine recht liche Beziehung zwischen zwei Personen, derzufolge der eine Teil, der Glaubiger, befugt ist, vom andern Teile, dem Schuldner, eine Leistung zu verlangen. Die dem Glaubiger hierdurch eingeraumte Rechtsstellung wird als Forderungsrecht, die dem Schuldner auferlegte Leistungspflicht als Schuld bezeichnet. Der gemein rechtliche Ausdruck fur Schuldverhaltnis war Obligation. a) Die schuldnerische Leistung, auf die das Forderungsrecht des Glaubigers ge richtet ist, kann nach 241 Satz 2 sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unter den vom Gesetzbuch in 194 Abs. 1 gepragten Begriff des An fallt aber spruchs. Der Leistungsanspruch, den der Glaubiger hiernach durch das Schuld verhaltnis erlangt, ist dessen vornehmster und begriffsnotwendiger Inhalt. Zwar konnen auch andere, als obligationsrechtliche Beziehungen, wie z. B. Sachenrechte. Familienrechte, Erbrechte Leistungsanspruche erzeugen. Aber sie brauchen es nicht in jedem einzelnen Falle zu tun, wahrend das Schuldverhaltnis ohne Leistungs anspruch nicht entstehen kann. Auf der anderen Seite erschopft sich der Inhalt des Schuldverhaltnisses keineswegs immer im Leistungsanspruch. Um die Leistungspflicht des Schuldners konnen sich Nebenrechte des Glaubigers und Nebenpflichten des Schuldners gruppieren, die mit ihr im engen Zusammenhang stehen, wie etwa Anzeige- und Auskunftspflichten, Rucktrittsrechte, Minderungs rechte, Wahlrechte und ahnliche auf Bestand oder Umfang des Leistungsanspruches einwirkende Befugnisse."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die N achkriegsverhaltnisse haben zu einer starken Belebung gerade des internationalen Handels gefUhrt; von den Grunden, die diese Ent wicklung begunstigen, sei hier nur erwahnt, daB eine Reihe von Staaten neu entstanden sind und daB andre Volker wegen Verlustes ihrer Roh stoffquellen die Produkte, die sie fruher im Inland besaBen, jetzt vom Ausland beziehen mussen. Gerade die Fragen, die sich aus dem inter nationalen Guteraustausch ergeben, sind daher in unseren Tagen von besonderer Bedeutung. Ein- und Ausfuhr erfolgen, juristisch betrachtet, zur AusfUhrung von Kaufvertragen, mag es sich dabei urn den einfachen Kauf einer genau bezeichneten Einzelsache oder urn langjahrige Lieferungsvertrage uber gewaltige Mengen von nur der Gattung nach bestimmten Waren handeln. Fur die Wirtschaft ist es nun von besonderem Interesse, zu wissen, von welchem Zeitpunkt an der Kaufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muB ohne Rucksicht darauf, ob er die Ware erhalt oder nicht; will der Jurist dieses Problem bezeichnen, so spricht er von dem Dbergang der Gefahr auf den Kaufer. Der wirtschaftlich Machtige wird eine ihm moglichst gunstige Regelung der Gefahrtragung erstreben, indem er vertragliche Vereinbarungen durchzusetzen sucht, nach denen die Ware auf Gefahr seines Kontrahenten reist; ist er Verkaufer, so be stimmen seine ein fUr allemal ausgebildeten Lieferungsbedingungen, denen sich der Kaufer namentlich bei monopolartiger Stellung des Ver kaufers regelmaBig fUgen muB, beispielsweise, daB die Ware bereits vom Verlassen der Fabrik an auf Gefahr des Kaufers transportiert wird."
Der Krieg stellt das Staatsangehorigkeitsrecht in ein helles Licht. Je mehr nach innen das Staatsangehorigkeitsverhaltnis belastet und angespannt wird, indem der Staat Herzen, Blut und Gut seiner Unter tanen fordert, je mehr auf der anderen Seite nach aussen der Unterschied von Staatsburger und Fremdem in jedem kriegfuhrenden Land her vortritt, desto bedeutsamer wird fur Staat und Angehorige die Frage der Staatszugehorigkeit. Fur den Staat erfahrt sein die Zugehorig keit regelndes Gesetz durch den Krieg gleichsam eine Mobilma chung. Es muss sich zeigen, ob sich im Frieden gegebene Satze den besonderen Bedurfnissen des Kriegs anpassen. Der Staat sieht seine Bewohner plotzlich mit anderen Augen an, und sie erscheinen ihm in verschiedenem Lichte, wenn er sie mit dem Spaherblick des Kriegsmini sters oder durch die Brille des Prafekten auf ihre Tauglichkeit betrachtet. Beider Anspruche wachsen, und getrieben teils von ihrer eigenen, teils von der offentlichen Meinung setzen sich ihre Forderungen in Gesetze um. Diese Tatigkeit beschrankt sich nicht auf die Bedurfnisse der Krieg fuhrung. Die Anregung wirkt fort, und in dem Masse, in dem der Welt krieg vom Gedanken des Nationalstaats gespeist wird, erscheint die Uberprufung des derzeitigen und kunftigen Volksbestands auf seine nationale Eignung geboten. Diese Erkenntnis ergreift auch die neu tralen Staaten, soweit sie einer Bevolkerungsbewegung uber ihre Grenzen ausgesetzt sind. Und durch das Kriegsende wird die Entwicklung nicht nur nicht aufgehalten, sondern gerade freigegeben."
This is a reproduction of a book published before 1923. This book may have occasional imperfections such as missing or blurred pages, poor pictures, errant marks, etc. that were either part of the original artifact, or were introduced by the scanning process. We believe this work is culturally important, and despite the imperfections, have elected to bring it back into print as part of our continuing commitment to the preservation of printed works worldwide. We appreciate your understanding of the imperfections in the preservation process, and hope you enjoy this valuable book.
This is a reproduction of a book published before 1923. This book may have occasional imperfections such as missing or blurred pages, poor pictures, errant marks, etc. that were either part of the original artifact, or were introduced by the scanning process. We believe this work is culturally important, and despite the imperfections, have elected to bring it back into print as part of our continuing commitment to the preservation of printed works worldwide. We appreciate your understanding of the imperfections in the preservation process, and hope you enjoy this valuable book. ++++ The below data was compiled from various identification fields in the bibliographic record of this title. This data is provided as an additional tool in helping to ensure edition identification: ++++ Recht Des Burgerlichen Gesetzbuches: Buch. Familienrech; Volume 305; Volumes 323-324; Volumes 447-448; Volumes 480-481; Volumes 659-660 Of Sammlung Goschen; Volume 4 Of Recht Des Burgerlichen Gesetzbuches; Heinrich Titze Paul Oertmann, F. Kretschmar, Heinrich Titze, Wilhelm von Blume de Grunter, 1906 Law; General; Law; Law / General
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