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In diesem Band der Schriftenreihe zur Psychosozialen Gesundheit
entwickeln Helmut Pauls und Michael Reicherts das Konzept einer
Zielerreichungsanalyse (ZEA). Das Konzept wird sehr differenziert
dargelegt und durch viele Beispiele belegt. Ausgehend von der
Forderung des empirischen Nachweises der Effektivitat der
eingesetzten beratenden, unterstutzenden bzw. therapeutischen
Massnahmen durch die Kostentrager wird ein Modell vorgestellt, das
einerseits eine exakte Messung von Ist- und Sollzustand realisiert,
das anderseits aber nicht einem reinen Expertenmodell verpflichtet
ist. Durch partizipative Elemente kann der Klient selbst im Diskurs
mit dem Professionellen eine Einschatzung seiner Situation sowie
den Grad der Zielerreichung vornehmen. Die Autoren zeigen, dass
aktuell auch humanistische und prozessorientierte Sichtweisen die
Definition von Zielen sowie die Messung der Zielerreichung in ihr
Selbstverstandnis integriert haben. Damit hat sich die Situation im
Vergleich zu den Grunderjahren humanistischer Ansatze durchaus
gewandelt. Eine traditionelle, stark ethisch motivierte Ablehnung
von Messverfahren ist einer reflektierten Integration gewichen.
Durch die subjektive Einschatzung, die die Zielerreichung durch die
Klienten erfahrt, ist deren Subjektstatus gewahrt. Gleichzeitig
entfaltet das Konzept der Zielerreichungsanalyse therapeutische
Potenz, indem es den Klienten motiviert, sich differenzierter mit
seiner Situation auseinanderzusetzen, Ziele verschiedener
Lebensdimension moglichst genau zu benennen und auch den Grad der
eigenen Zielerreichung einzuschatzen
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Sonstiges,
Note: sehr gut, Johannes Kepler Universitat Linz (Institut fur
Osterreichische und Deutsche Rechtsgeschichte), Veranstaltung:
Ausgewahlte Kapitel der osterreichischen und europaischen
Rechtsgeschichte, 10 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache:
Deutsch, Abstract: Vor 1867 war Osterreich eine absolute Monarchie.
Der Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts wandelt diese
absolute" Monarchie in eine konstitutionelle" Monarchie um. Die dem
Monarchen zugeschriebene Ausubung der Staatsgewalt wurde
verrechtlicht und durch eine Verfassung geregelt. Das Volk wirkt an
der Ausubung der Staatsgewalt mit, Grund- und Freiheitsrechte
wurden den Staatsburgern garantiert. Obwohl die Rechtsstaatlichkeit
noch nicht durchgehend verwirklicht war, wurde durch die
Dezemberverfassung fur Cisleithanien trotzdem ein - im Vergleich zu
den fruheren Verfassungsansatzen - wesentlich erweitertes und mit
angekundigten weiteren Gesetzen vielfach zufriedenstellendes
Gesetzeswerk erlassen. Es fehlten jedoch viele politische und
soziale Grundrechte. Das Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen
Rechte der Staatsburger" blieb auch bei der Ausarbeitung der
Bundesverfassung von 1920 bestehen; und auch eine seit den 60er
Jahren des vorigen Jahrhunderts bestehende Grundrechtskommission
hat bisher keine vollige Neugestaltung des Grundrechtskataloges,
sondern lediglich Detailergebnisse zuwege gebracht. Da das
Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger"
noch immer in Geltung steht, ist die Dezemberverfassung - zumindest
unter diesem Teilaspekt - auch heute fur die osterreichischen
Staatsburger von unmittelbarer praktischer Relevanz. Mit der
Dezemberverfassung wurde ein Grundstock fur die heute geltende
Verfassungsordnung gelegt, sie war ein wichtiger Wegbereiter fur
die heute in Osterreich geltende Verfassungsordnung. Begriffe, wie
Grundrechte," Gewaltentrennung" und Volkssouveranitat" sind
wichtige Schlagworte der heut
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges,
Note: gut, Johannes Kepler Universitat Linz (Institut fur
Umweltrecht), Veranstaltung: Umweltstrafrecht, 27 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit
wurde ein Uberblick uber die geschichtliche Entwicklung des
Umweltstrafrechts in Osterreich erarbeitet. Das
Umweltverwaltungsstrafrecht wurde anhand des Wasserrechtes,
beginnend beim Reichswassergesetz 1869, uber das Landeswassergesetz
1870 fur das Erzherzogthum Osterreich unter der Enns, das
Wasserrechtsgesetz 1934 sowie auch dem Wasserrechtsgesetz 1959 mit
seinen umweltverwaltungsstrafrechtlichen Novellen veranschaulicht.
Betreffend das gerichtliche Umweltstrafrecht wurde versucht, einen
geschichtlichen Uberblick, beginnend beim
Brunnenvergifterparagraphen" des Strafgesetzes 1803, uber das
Strafgesetz 1852, hin bis zum Strafgesetzbuch 1974 und seinen
Novellen, zuletzt mit dem Strafrechtsanderungsgesetz 2006, zu
bieten.
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