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Das die Ungultigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird
im Anschluss an eine in der Kanonistik vorherrschende
Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich
darstellt als ein vorsatzlicher Ausschluss der Ehe. Dabei handelt
es sich angesichts des personalistischen Eheverstandnisses im
CIC/1983 um eine Engfuhrung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und
aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen
dioezesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen
in der angelsachsischen Kanonistik sowie anhand ausgewahlter
Urteile der Roemischen Rota weist die Studie nach, dass im
Unterschied zu den Partialsimulationen nicht erst ein "positiver
Willensakt", sondern bereits das Fehlen des Mindestwillens als
mangelndes intentionales Erfassen der Lebensgemeinschaft Ehe deren
Ungultigkeit bewirkt.
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