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Das private Sicherheitsgewerbe erfahrt einen starken Aufwind. Sofern die gewerbliche Sicherheitskraft nicht wirksam mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde, stehen ihr fur ein gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem Notwehr und Nothilfe - zur Verfugung. Ziel dieser Arbeit ist es, die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und zu bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunachst grundlagenorientiert das Verhaltnis von Notwehr und Nothilfe und deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalburgers. In der sich anschliessenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher Sicherheitskrafte stellt sich heraus, dass die Nothilfebefugnis staatlich instrumentalisierter gewerblicher Sicherheitskrafte bereits de lege lata durch den Verhaltnismassigkeitsgrundsatz beschrankt ist.
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