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Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort ist in der Praxis weit verbreitet. Trotz zahlreicher Versuche ist es bislang weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung gelungen, eine praxistaugliche Loesung zu entwickeln, um diese Falle von 142 StGB zu erfassen. Diese Publikation tragt nicht nur erstmals in grundlicher Weise zur Klarung der Argumente bei, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des unvorsatzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort de lege lata und de lege abrogata bisher ausgetauscht werden. Sie liefert mit dem Entwurf einer eng begrenzten Ruckkehrverpflichtung auch einen innovativen Beitrag fur die weitere Diskussion der Strafbarkeit de lege ferenda.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tatbeteiligte keine tauglichen Gefahrdungsopfer im Rahmen der 315 b, 315 c StGB. Unter kritischer Wurdigung der Rechtsprechung des BGH prasentiert der Autor einen eigenen Loesungsansatz fur dieses "klassische" Problem der Strafrechtslehre: Die Bestimmung der Schutzwurdigkeit nach dem Kriterium der Inanspruchnahme des Strassenverkehrs als Rechtsfriedensbereich. Die Entwicklung dieses Ansatzes basiert unter anderem auf einem aus der rechtshistorischen Entwicklung der gemeingefahrlichen Delikte und der Strassenverkehrsdelikte gewonnenen Verstandnis sowie der Heranziehung des massgeblichen Schutzguts der 315 b, 315 c StGB. Zudem untersucht die Arbeit, ob die Tauglichkeit von Tatbeteiligten als Gefahrdungsopfer nach den klassischen Auslegungsregeln bestimmbar ist.
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