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Die englische "Private Company Limited by Shares" verzeichnet im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH hierzulande bemerkenswerten Zulauf. Sie kann innerhalb von wenigen Tagen fur ein paar Pfund gegrundet und anschliessend ihren Verwaltungssitz ganzlich hierher verlegen. Man vergisst in der Euphorie gerne, dass die "Limited" einer uns fremden Rechtsordnung verhaftet bleibt. So muss sie in jedem Fall nach englischem Recht und in englischer Sprache Rechnung legen und bilanzieren - unabhangig von ihrem Sitz. Das Buch hilft, in den meisten Fallen die Schwelle zur englischen Rechnungslegung zu uberwinden und leitet dazu an, in standardisierten Fallen die englischen Vorschriften uber die Rechnungslegung eigenstandig zu erfullen. Dazu verwendet der Autor zahlreiche Muster, die in Kombination mit den leicht verstandlichen Erlauterungen in vielen Fallen bares Geld sparen konnen
Es gibt mittlerweile unzahlige englische Limiteds mit Sitz in Deutschland, von denen jedoch nur ein Bruchteil in deutschen Handelsregistern eingetragen ist. Dies wirft ein Schlaglicht auf die Problematik: Limiteds sind leicht zu grun-den, aber in Deutschland schwer zu fuhren. Kein Wunder, wenn man be-denkt, dass sich das Recht der Limited unabhangig von ihrem Einsatzort im-mer nach dem ihrer englischen Heimat richtet, ein Recht, das hier kaum je-mand kennt. Auf der anderen Seite hat die Invasion der Limited die jungste GmbH-Reform massgeblich beeinflusst. So kommt jetzt die haftungsbeschrankte Unterneh-mergesellschaft als kleine GmbH" nach deutschem Recht ohne Stammkapi-tal. Und es haben sich in den letzten Jahren Konstellationen herauskristalli-siert, in denen der Einsatz einer Limited in Deutschland trotz allem immer noch sinnvoll ist
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