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J eder Arzt in Deutschland und wohl auch in den meisten anderen Landern ist verpflichtet, einer Ladung als Sachverstandiger Folge zu leisten. Oft erscheint der Arzt zunachst als Zeuge vor Gericht, und der Gang der Verhandlung ergibt dann haufig die Notwendigkeit fiir den Richter, ihn als Sachverstandigen zu horen. Dabei ist nicht selten festzustellen, daB er iiber neuere Anschauungen bei forensischer Beurteilung schwierigerer Fragestellungen nicht geniigend orien tiert ist. Neue Dntersuchungsmoglichkeiten'und -methoden sind gefunden worden, andere Deutungen bekannter medizinischer Tatbestande haben sich ergeben. In einer Zeit, in der auf dem Gebiete der Rechtspflege derartig wichtige Verande rungen vor sich gehen, wie es in Deutschland z. B. die Entwicklung von dem alten, seit mehreren Menschenaltern giiltigen Strafrecht zum neuen national sozialistischen Volksstrafrecht ist, hat auch die Medizin und damit jeder Arzt, der im Rahmen dieses Rechts als Sachverstandiger Gehilfe und Berater des Richters ist, die Aufgabe, sich die Fortschritte unserer Erkenntnis auf dem je weiligen Gebiet arztlicher Sachverstandigentatigkeit nach Kraften anzueignen. Mannigfache Versuche dazu sind auch im deutschen Schrifttum schon vor handen und erfiillen diese Aufgabe zu ihrem Teil. In der von uns nunmehr begonnenen Schriftenreihe solI versucht werden, auf Einzelgebieten dem Arzt einen Uberblick besonders iiber die schwierigeren forensischen Beurteilungen medizinischer Tatbestande zu geben. Freiheit, Ehre und Leben des einzelnen stehen auf dem Spiel, nicht weniger aber die Rechtssicherheit, der Rechtsschutz der Allgemeinheit, die immer mehr auch Gefahrdungsschutz verlangt."
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