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Der deutsche Gesetzgeber ist der Ansicht, mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die seitens der EU vorgegebenen europaischen Mindeststandards, wie sie sich aus der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU ableiten lassen, ausreichend umgesetzt zu haben. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber hat die Tragweite dieser Mindeststandards, fur die vereinzelt auch die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK heranzuziehen ist, zumindest teilweise verkannt. Dieses Ergebnis wird von einer umfassenden Wurdigung der deutschen Rechtslage zu den Opferrechten im Strafverfahrensrecht getragen, bei der auch verfassungsrechtliche und straftheoretische Erwagungen nicht zu kurz kommen, um den rechtspolitischen Nachholbedarf zu umreissen.
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