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1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in
seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76,
325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriss der Sozialokonomik V, 2.
Das Handelsrecht ist das. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch
greift sein Gebiet erheblich uber den Handel im
volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe
Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fallt
auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Dass sich
neben dem allgemeinen burgerlichen Recht ein besonderes Handels
recht herausbildet, erklart sich aus den Eigentumlichkeiten des
gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schliesst berufsmassig und in
grossem Umfange Geschafte ab, und zwar in der Regel solche gleicher
Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der
Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhandler und verkauft
Handschuhe an die Handschuhhandler, und auch die Hilfsgeschafte mit
Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig
wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmassig
spezialisierter Geschaftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der
beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt."
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