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1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76, 325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriss der Sozialokonomik V, 2. Das Handelsrecht ist das. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch greift sein Gebiet erheblich uber den Handel im volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fallt auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Dass sich neben dem allgemeinen burgerlichen Recht ein besonderes Handels recht herausbildet, erklart sich aus den Eigentumlichkeiten des gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schliesst berufsmassig und in grossem Umfange Geschafte ab, und zwar in der Regel solche gleicher Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhandler und verkauft Handschuhe an die Handschuhhandler, und auch die Hilfsgeschafte mit Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmassig spezialisierter Geschaftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
2 Das Handelsrecht regelt seine Gegenstande nur insoweit, aIs dafiir besondere, vom allgemeinen biirgerlichen Recht abweichende oder es erganzende Rechtssatze erforderlich sind. 1m iibrigen kommen aueh in Handelssaehen die Vorsehriften des BGB. zur Anwendung, EHGB. Art. 2, und zwar sowohl in den dem ganzen Privatrecht gemeinsamen Grundprinzipien, wie zur Erganzung der im HGB. ge regelten Materien. So enthiilt z. B. der Abschnitt vom Handelskauf, HGB. 373 bis 382, nur fragmentarische Zusatze zum Kaufrecht des BGB.; s. ferner z. B. 105 II. Das Lebensgebiet des HandeIs ist aIso im HGB. nioht vollstandig geregelt" das Handelsrecht kein in sieh abgeschlossenes System. Trotzdem hat es seinen guten Sinn, daB Gesetzgebung und Wissensehaft es aueh heute noeh als ein Gebiet ffir sieh behandeln. Denn seine Normen tragen durehgangig jenen eigentiimliehen, dem HandeIsverkehr angepaBten Charakter, der um soreiner herausgearbeitet werden kann, wenn sie aIs ein besonderes Ganzes zur Darstellung gelangen. 2. Entwicklnngdes Handelsrechts. In der Gesehiehte des HandeIsrechts. zeigt sieh die gewohnheitsrechtliehe Wurzel besonders triebkriiftig. Aus den berufs eigenen Anschauungen des kaufmannisehen Verkehrs erwaehsen nach und nach bindende Rechtsnormen. Geschiiftliehe;Formen und Gebrauehe werden zu Rechts einriehtungen. So entBteht das, kaufmannische Sonderprivatrecht urspriinglich iiberall ala Gewohnheitsrecht, aueh da, wo das biirgerliehe Recht bereits kodifiziert ist, wie in allen Landern romischen Reehts. Von jeher in Spuren naehweisbar."
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