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Der Verfasser ist auch in der 3. Auflage seiner bewahrten Ausfuhrungen dem Anliegen gerecht geworden, die sprode Materie der Vorschriften fur samtliche Versicherungszweige didaktisch aufzubereiten und durch eine ubersichtliche Gliederung des Stoffes leichter zuganglich zu machen.
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlasslich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhangig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmassigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknupfung, namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB)."
Systematische Darstel/ungen des Allgemeinen Versicherungsvertragsrecbt:: . sind rar. keine ist auf die Spezialbediirfnisse des Versicherungskaufmanns. der sich zum Versicberungs fachwirt oder zum Versicherungsbetriebswirt (D VA) weiterbilden will. zugeschuittell.. Desbalb diirfte fiir einen Grundrij1 des Versicberul1gS1lutragsrechJ.s.. der insbesondere die eben angefiibrten Personenkreise anspricht, ein Bediirfnis bestehen; Die Darstel/ung schlieftt sich an das u Versicherungsvertragsrecht" meines Lehrers HJJJJ.S. Mo'ller an, das letztlich in 3. Auflage 1977 erschiene.n_is.t..Seither hat die Materie in.weS1l11: dere durch das AGB-Gesetz. das Europarecht und die Rechtsprechung derartig einschnei dende Anderungen erfahren, daft das Werk von Moller nicht nur aUf den neuesten Stand gebracht, sanderll umgearbeitet werden muj1te. Bei dieser Gelegenheit ist aucb del' Tite/. etwas vercindert worden. Er bringt Z1U11 Aus.drucl . (jap im Kernd er gemeinsame rechtliche Unterbau fiir die einzelnen Versicherungszweige behandelt wird (auch fiir Zweige. di.e bei Schaffung des VVG im Jahre 1908 noch nicht zu denken war). wobei mebrfacb dez Riickgriff auf die. einzelnen Sparten z.ur Verlebendigullg des Stoffes .mgebracht erschien. Ein Groftteil der Ausfiihrungen ist den Obliegenheiten gewidmet. jener spezifischen ver sicherungsrechtlichen Institution. an der sicb gut zeigen ICiEr, wie stark die Rechtspre chung in stetiger Fortentwicklung begriffen is . Diese Benhachtung finde.t auch ih, en Niederscblag in anMren Teilen der Materie. was die Feststellung ]echtfertigt. dap das Allgemeine Versicherungsvertragsrecht nicht _ als statisches. sandern als. dynamisches Rechtsgebiet uerstanden werden mug. Hamburg. im Mai 1984 Karl Sieg Inhaltsverzeichnis Ab kiirzungsverzeichnis 15 A. Grundlegung ............... ."
Rund sieben Jahre sind vergangen, seit meine Beitrage "Handelsrecht" und "Wertpapierrecht" in der 2. Auflage des Versicherungswirtschaftlichen Studienwerks erschienen sind. Angesichts verschiedener Gesetzesande rungen und der Entwicklung der Judikatur auf diesen beiden Gebieten war eine uberarbeitung notwendig. Dabei erschien es dem Verlag, den Herausgebern und dem Autor ratsam, die beiden Teile Handelsrecht und Wertpapierrecht wegen ihres inneren Zusammenhangs zu ein e m Buch zu vereinigen. Der Leser wird schon bei der Lekture der ersten Seiten merken, dass das Buch auf die praktischen Bedurfnisse des Versicherungskaufmanns zu geschnitten ist. Deshalb konnte darauf verzichtet werden, das Seehandels recht einzubeziehen. Aus ihm sind aber der uberseekauf und das Kon nossementsrecht dargestellt worden, weil deren Kenntnis namentlich fur den Sachbearbeiter der Transportversicherung unerlasslich ist. Professor Dr. Karl Sieg Inhaltsverzeichnis 1. Buch: Handelsrecht Seite A. Einleitung. . . . . . . 11 1. Wesenszuge des Handelsrechts 11 1. Teil des Privatrechts . . . 11 2. Rechtlicher Begriff des Handels 12 3. Verhaltnis zum Burgerlichen Recht. 12 H. Quellen und Brauch . . 13 1. Geschriebenes Recht . 13 2. Gewohnheitsrecht. . 14 3. Handelsbrauche 15 4. Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) 15 B. Der Kaufmann und sein Unternehmen . 16 I. Der Kaufmannsbegriff 16 1. Musskaufmann 16 a) Gewerbe .... 16 b) Betreiben 16 c) Handelsgewerbe . 17 2. Sonstige Arten des Kaufmanns . 19 a) Sollkaufmann ...... . 19 b) Kannkaufmann ..... . 19 c) Formkaufmann ( 6 Abs. 2 HGB) 20 20 3. Sonderfalle. . . . . a) Minderkaufmann . . . . . 20 b) Scheinkaufmann . . ... 21 22 11. Das kaufmannische Unternehmen 22 1. Begriff. . ..... ."
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