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Der Verfasser ist auch in der 3. Auflage seiner bewahrten
Ausfuhrungen dem Anliegen gerecht geworden, die sprode Materie der
Vorschriften fur samtliche Versicherungszweige didaktisch
aufzubereiten und durch eine ubersichtliche Gliederung des Stoffes
leichter zuganglich zu machen.
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2.
Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen
ge geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft
Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlasslich. Auf
Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen
kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts
vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel
Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von
Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1.
Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven
Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhangig gemacht von
einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts.
Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des
betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG,
im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System
massgebend sein soll, ist eine Zweckmassigkeitsfrage. Das HGB hat
sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent schieden. Mehr und
mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknupfung,
namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die
objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden
Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder
durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl.
BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB)."
Systematische Darstel/ungen des Allgemeinen
Versicherungsvertragsrecbt:: . sind rar. keine ist auf die
Spezialbediirfnisse des Versicherungskaufmanns. der sich zum
Versicberungs fachwirt oder zum Versicherungsbetriebswirt (D VA)
weiterbilden will. zugeschuittell.. Desbalb diirfte fiir einen
Grundrij1 des Versicberul1gS1lutragsrechJ.s.. der insbesondere die
eben angefiibrten Personenkreise anspricht, ein Bediirfnis
bestehen; Die Darstel/ung schlieftt sich an das u
Versicherungsvertragsrecht" meines Lehrers HJJJJ.S. Mo'ller an, das
letztlich in 3. Auflage 1977 erschiene.n_is.t..Seither hat die
Materie in.weS1l11: dere durch das AGB-Gesetz. das Europarecht und
die Rechtsprechung derartig einschnei dende Anderungen erfahren,
daft das Werk von Moller nicht nur aUf den neuesten Stand gebracht,
sanderll umgearbeitet werden muj1te. Bei dieser Gelegenheit ist
aucb del' Tite/. etwas vercindert worden. Er bringt Z1U11 Aus.drucl
. (jap im Kernd er gemeinsame rechtliche Unterbau fiir die
einzelnen Versicherungszweige behandelt wird (auch fiir Zweige.
di.e bei Schaffung des VVG im Jahre 1908 noch nicht zu denken war).
wobei mebrfacb dez Riickgriff auf die. einzelnen Sparten z.ur
Verlebendigullg des Stoffes .mgebracht erschien. Ein Groftteil der
Ausfiihrungen ist den Obliegenheiten gewidmet. jener spezifischen
ver sicherungsrechtlichen Institution. an der sicb gut zeigen
ICiEr, wie stark die Rechtspre chung in stetiger Fortentwicklung
begriffen is . Diese Benhachtung finde.t auch ih, en Niederscblag
in anMren Teilen der Materie. was die Feststellung ]echtfertigt.
dap das Allgemeine Versicherungsvertragsrecht nicht _ als
statisches. sandern als. dynamisches Rechtsgebiet uerstanden werden
mug. Hamburg. im Mai 1984 Karl Sieg Inhaltsverzeichnis Ab
kiirzungsverzeichnis 15 A. Grundlegung ............... ."
Rund sieben Jahre sind vergangen, seit meine Beitrage
"Handelsrecht" und "Wertpapierrecht" in der 2. Auflage des
Versicherungswirtschaftlichen Studienwerks erschienen sind.
Angesichts verschiedener Gesetzesande rungen und der Entwicklung
der Judikatur auf diesen beiden Gebieten war eine uberarbeitung
notwendig. Dabei erschien es dem Verlag, den Herausgebern und dem
Autor ratsam, die beiden Teile Handelsrecht und Wertpapierrecht
wegen ihres inneren Zusammenhangs zu ein e m Buch zu vereinigen.
Der Leser wird schon bei der Lekture der ersten Seiten merken, dass
das Buch auf die praktischen Bedurfnisse des Versicherungskaufmanns
zu geschnitten ist. Deshalb konnte darauf verzichtet werden, das
Seehandels recht einzubeziehen. Aus ihm sind aber der uberseekauf
und das Kon nossementsrecht dargestellt worden, weil deren Kenntnis
namentlich fur den Sachbearbeiter der Transportversicherung
unerlasslich ist. Professor Dr. Karl Sieg Inhaltsverzeichnis 1.
Buch: Handelsrecht Seite A. Einleitung. . . . . . . 11 1.
Wesenszuge des Handelsrechts 11 1. Teil des Privatrechts . . . 11
2. Rechtlicher Begriff des Handels 12 3. Verhaltnis zum
Burgerlichen Recht. 12 H. Quellen und Brauch . . 13 1.
Geschriebenes Recht . 13 2. Gewohnheitsrecht. . 14 3.
Handelsbrauche 15 4. Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) 15 B.
Der Kaufmann und sein Unternehmen . 16 I. Der Kaufmannsbegriff 16
1. Musskaufmann 16 a) Gewerbe .... 16 b) Betreiben 16 c)
Handelsgewerbe . 17 2. Sonstige Arten des Kaufmanns . 19 a)
Sollkaufmann ...... . 19 b) Kannkaufmann ..... . 19 c) Formkaufmann
( 6 Abs. 2 HGB) 20 20 3. Sonderfalle. . . . . a) Minderkaufmann . .
. . . 20 b) Scheinkaufmann . . ... 21 22 11. Das kaufmannische
Unternehmen 22 1. Begriff. . ..... ."
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