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Obwohl die Apostolische Paenitentiarie das alteste Dikasterium der
Roemischen Kurie ist, gehoert sie zugleich zu den unbekannteren
Dikasterien. Ihr Hauptcharakteristikum ist ihre exklusive und fast
ausschliessliche Zustandigkeit im Forum internum. Ihre Aufgaben
sind vielfaltig und umfassen den Strafnachlass von reservierten
Zensuren genauso wie die Gewahrung verschiedener Gnadenerweise und
von Ablassen. Die vorliegende Arbeit stellt Kompetenzen, konkrete
Aufgaben, personelle Zusammensetzung und spezifische
Verfahrensweisen der Apostolischen Paenitentiarie anhand der
geltenden Rechtsgrundlagen dar. Dabei werden fortlaufend unter
vergleichendem Aspekt die AEnderungen, Erganzungen und
Modifikationen mit vorangegangenen Gesetzes- und Normenkomplexen
gepruft und ausgewertet.
Erstmalig befasst sich eine Monographie in deutscher Sprache mit
der spanischen Konkordatsehe. Das Werk erlautert nach einem
historischen UEberblick umfassend die rechtlichen Grundlagen der
zivilen Wirkung von kanonischen Eheschliessungen sowie die zivilen
Anerkennungen von kanonischen Ehenichtigkeitsurteilen und
-aufloesungen (Exequatur) durch den spanischen Staat. Ausgangspunkt
ist fur das geltende Recht die Vereinbarung zwischen Staat und
Kirche vom 3. Januar 1979 (Acuerdo sobre asuntos juridicos). Aus
dem Ineinandergreifen von zivilem und kirchlichem Ehe- und
Prozessrecht ergeben sich zusatzliche Herausforderungen. Die
Thematik ist auch fur die anderen EU-Staaten von Bedeutung, die
kirchliche Urteile, die der spanische Staat anerkennt, ebenfalls
anzuerkennen haben.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu
Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint
jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des
Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
Diese Gedenkschrift wurdigt Carl Gerold Furst als Wissenschaftler,
der sich durch sein kompetentes und selbstloses Engagement hohe
Verdienste um Lehre und Praxis des kanonischen Rechtes erworben
hat. Die im Band enthaltenen Beitrage weisen eine breite Vielfalt
auf: Sie behandeln vor allem das materielle Recht der Katholischen
Ostkirchen, aber auch das der Lateinischen Kirche sowie die
kirchliche Rechtsgeschichte. Auf diese Weise ergeben Sie ein
Spiegelbild der weit gefacherten Forschungsschwerpunkte von Carl
Gerold Furst, der am 7. August 2012 verstorben ist, dessen
Lebenswerk gleichwohl eng mit der Erstellung des CCEO verbunden
bleiben wird. Aus seinen Mitgliedschaften in zahlreichen
bedeutenden wissenschaftlichen und kirchlichen Gremien sei
lediglich eine ihn besonders pragende erwahnt: Von 1978 bis 1990
war Furst Konsultor der Papstlichen Kommission fur die Revision des
Rechts der Katholischen Ostkirchen und somit massgeblich an der
Erstellung des Gesetzbuches fur die orientalischen Katholischen
Kirchen beteiligt. Papst Johannes Paul II. erwahnte Furst bei der
Vorstellung dieses Codex namentlich. Sein Heimatland OEsterreich
verlieh dem geburtigen Wiener das "Ehrenkreuz fur Wissenschaft und
Kunst I. Klasse", Johannes Paul II. zeichnete ihn mit dem Orden
eines Grossoffiziers (Komtur mit Stern) des Papstlichen
Gregoriusordens aus.
Kann man eine ungultige Ehe gultig machen? Ist Gultigkeit uberhaupt
ein Kriterium fur die Ehe? Was sind die Voraussetzungen, um eine
Ehe als gultig oder ungultig zu bezeichnen? Besitzt die Kirche eine
rechtliche Gewalt uber die Ehe, die es ihr erlaubt, eine Ehe als
gultig oder ungultig zu klassifizieren? Die Ehe kommt zustande
durch den Willen zur Ehe, den beiderseitigen Konsens der Partner.
Keine Macht der Welt kann ihn aufloesen. Der Konsens kann aber
existent sein und dennoch ungultig, weil zum Zeitpunkt der
Konsensabgabe ein Hindernis vorlag. Hier hat sich im 14.
Jahrhundert ein Rechtsinstitut entwickelt, mit dem die Papste
ungultige Ehen Kraft apostolischer Autoritat ruckwirkend fur gultig
erklart haben: Die sanatio in radice - die Heilung in der Wurzel.
Die Arbeit versucht ausgehend vom roemischen Recht uber die Anfange
kirchlicher Ehedispens bis hin zur Gegenwart eine rechtshistorische
Gesamtdarstellung der sanatio in radice vorzulegen.
Seit der ersten Verurteilung der Freimaurerei durch Papst Clemens
XII. (1738) wird die Mitgliedschaft von Katholiken in
Freimaurerlogen mit kirchlichen Strafen belegt. Trotz
nationalhistorisch bedingter Unterschiede innerhalb der
Freimaurerei und trotz des Bemuhens um eine differenzierte
Betrachtung blieb die Haltung der massgebenden kirchlichen
Autoritaten gegenuber der gleichzeitigen Mitgliedschaft von
Katholiken in Freimaurerlogen und der katholischen Kirche bis heute
unverandert rigoros. Ausgehend von den historischen Anlassen der
kirchlichen Verurteilungen werden im kanonistischen Teil der Arbeit
die Strafnormen bis zur geltenden Rechtslage analysiert,
Entwicklungen skizziert und schliesslich die Frage nach der
unbedingten Unvereinbarkeit, Katholik und Freimaurer zu sein,
erneut gestellt.
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur
jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an.
Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht
undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden,
die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die
katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die
Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne
demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch
unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex
aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein
Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche
gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu
koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass
dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere
Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung
einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im
Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der
Verkundigungsauftrag der Kirche.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu
Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint
jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des
Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu
Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint
jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des
Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
Der Autor befasst sich mit dem Eheprozessrecht in Staat und
katholischer Kirche. Dabei untersucht er das staatliche Verfahren
in Ehesachen (Verfahren auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe
und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten nach 121 Nr. 1-3 FamFG) und beschreibt im
Anschluss daran das kirchliche Eheprozessrecht mit den beiden
grundsatzlichen Moeglichkeiten der Feststellung der Nichtigkeit
einer Ehe und der Aufloesung des Ehebandes. In der folgenden
rechtsvergleichenden Betrachtung werden Gemeinsamkeiten und
Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der Verfahren
herausgearbeitet. Das Buch eignet sich als Grundlage fur moegliche
AEnderungen und Verbesserungen in beiden Rechtskreisen.
Die Domkapitel zahlen zu den traditionsreichsten Einrichtungen der
katholischen Kirche. Infolge der nachkonziliaren Kodexreform kam es
fur die Kathedralkapitel jedoch zum Verlust von Titel und Stellung
des senatus episcopi an den neu eingerichteten Priesterrat und zu
weiteren Veranderungen im Kanonikerrecht. Die Domkapitel waren nun
dazu aufgerufen, ihre Statuten als zentrales Regelungsinstrument
der inneren Organisation zu uberarbeiten und den neuen
universalrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die erneuerten Statuten
der sieben bestehenden Domkapitel in OEsterreich und des
Domkapitels von Brixen stehen im Mittelpunkt dieser Arbeit. Um
unmittelbare Vergleiche zu ermoeglichen, werden die entsprechenden
Regelungen zusammenschauend dargestellt. Neben der
kirchenrechtlichen Bewertung geht es darum, Desiderate fur kunftige
Entwicklungen zu formulieren.
Bei Ehenichtigkeitsverfahren wegen psychischer Eheunfahigkeit
gemass c. 1095 ist der Richter auf Sachverstandigengutachten
angewiesen. Das Ziel dieser Studie ist es, psychische Stoerungen
auf ihre Auswirkungen auf die Ehefahigkeit zu untersuchen und
darzustellen, welche konkreten Aufgaben der
psychiatrische/psychologische Gutachter im Ehenichtigkeitsprozess
hat, damit das Sachverstandigengutachten dem Richter als
hilfreiches Beweismittel bei der Urteilsfindung dienen kann.
Relevante psychische Stoerungen werden in ihrer Symptomatik, ihrer
Natur und ihrem Verlauf aus Sicht der Psychologie und Psychiatrie
erklart. Dabei wird auch diskutiert, wie sich die jeweiligen
Stoerungen auf die Voraussetzungen fur eine gultige Eheschliessung
auswirken koennen.
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