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Thema der vorliegenden Publikation sind die rechtlichen Probleme, zu denen die Vergutung von Arbeitnehmervertretern mit Doppelmandaten fuhren kann. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und darf als solches - im Gegensatz zum Aufsichtsratsamt - nicht vergutet werden. Arbeitnehmervertreter fuhren einen erheblichen Teil ihrer Aufsichtsratsvergutung an die Hans-Boeckler-Stiftung ab. Kompensiert wird dies oftmals dadurch, dass den Arbeitnehmervertretern in ihrer Rolle als Betriebsratsmitglieder eine grosszugige Vergutung gewahrt wird. Da eine Betriebsratsbegunstigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten und strafbar ist, birgt dies ein Compliance-Problem. Zudem ist es ein Governance-Problem, wenn das Aufsichtsratsmitglied von dem zu uberwachenden Vorstand eine Sondervergutung erhalt, und somit nicht mehr unabhangig von diesem ist.
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