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Thema der vorliegenden Publikation sind die rechtlichen Probleme,
zu denen die Vergutung von Arbeitnehmervertretern mit
Doppelmandaten fuhren kann. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt
und darf als solches - im Gegensatz zum Aufsichtsratsamt - nicht
vergutet werden. Arbeitnehmervertreter fuhren einen erheblichen
Teil ihrer Aufsichtsratsvergutung an die Hans-Boeckler-Stiftung ab.
Kompensiert wird dies oftmals dadurch, dass den
Arbeitnehmervertretern in ihrer Rolle als Betriebsratsmitglieder
eine grosszugige Vergutung gewahrt wird. Da eine
Betriebsratsbegunstigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
verboten und strafbar ist, birgt dies ein Compliance-Problem. Zudem
ist es ein Governance-Problem, wenn das Aufsichtsratsmitglied von
dem zu uberwachenden Vorstand eine Sondervergutung erhalt, und
somit nicht mehr unabhangig von diesem ist.
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