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Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die UEbernahme eines anderen Unternehmens angekundigt oder gar schon ein konkretes UEbernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs, Anfechtung oder Rucktritts. Das WpUEG beantwortet diese Frage nur dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeifuhren kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die blosse Ankundigung des Angebots ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, lasst das Gesetz sogar ganzlich offen. Neben der aus wissenschaftlicher Sicht notwendigen dogmatischen Analyse hat die Klarung der aufgeworfenen Fragestellungen auch eine erhebliche Relevanz fur die Praxis. Denn mangels eindeutiger Rechtslage und hoechstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit eine kaum zumutbare Rechtsunsicherheit, die vor allem fur den Bieter auch erhebliche finanzielle Risiken in sich birgt.
Durch das Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG) wurde zum 01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung fur oeffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingefuhrt. Im Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des 29 Abs. 2 WpUEG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehoeren, in besonderen Fallen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung fur die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Moeglichkeit hat, auf die Stimmrechtausubung des Dritten Einfluss zu nehmen. 30 WpUEG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestande. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestande zu untersuchen.
Gesetzlich ist die Leitung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht vorgeschrieben. Fur die Praxis empfiehlt sich die Einsetzung eines Versammlungsleiters jedoch dringend, um ihren ordnungsgemassen Ablauf zu gewahrleisten. Vor diesem Hintergrund uberrascht es, dass bisher im Schrifttum eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Versammlungsleitung nicht stattgefunden hat. Die Arbeit versucht, diese Lucke zu schliessen. Sie untersucht u.a. Bestellungs- und Abberufungsmoeglichkeiten, die Rechtsstellung des Versammlungsleiters und seine Kompetenzen. Wegen der grossen praktischen Bedeutung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf seiner Kompetenz, Beschlusse vorlaufig verbindlich festzustellen.
Zielsetzung der Arbeit ist eine systematische Analyse des Anlegerschutzes im deutschen Investmentrecht, um bestehende Schutzdefizite zu ermitteln und Verbesserungsvorschlage fur den Anlegerschutz zu erarbeiten. Dabei werden im Wege der Rechtsvergleichung die deutschen Anlegerschutzregeln mit den Anlegerschutzinstrumenten des englischen Rechts verglichen. Auch die volkswirtschaftlichen und psychologischen Erkenntnisse zum menschlichen Entscheidungsverhalten in wirtschaftlichen Kontexten werden berucksichtigt. Als Ergebnis werden Vorschlage zur Starkung des Schutzes von Privatkunden bei der Anlage in Investmentvermoegen prasentiert, insbesondere ein vertriebsbasiertes Regulierungskonzept, sowie Massnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance bei KAG und Depotbank.
Eine GmbH entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Soll sie ihrem Untergang zugefuhrt werden, wird sie aufgeloest und in der Regel liquidiert. Am Ende folgt die Loeschung aus dem Handelsregister. Zu welchem Zeitpunkt die GmbH allerdings tatsachlich beendet wird, ist umstritten. Relevant ist dies insbesondere, wenn nach der Loeschung noch Vermoegenswerte oder andere Rechte und Pflichten der GmbH auftauchen. In diesem Fall wird eine Nachtragsliquidation durchgefuhrt. Es fragt sich aber, ob die GmbH trotz der Loeschung noch als juristische Person fortbesteht oder ob sie eine andere Gestalt annimmt, so dass eine "Nach-GmbH" entsteht. Diesen Fragen geht die Arbeit nach, indem sie herausarbeitet, welche Faktoren fur eine GmbH massgeblich sind und wann sie als solche vollstandig untergeht.
Zurzeit sind uber 185 Milliarden Euro privater Gelder in geschlossenen Fonds angelegt. Mehr als 393.000 Anleger zeichneten alleine im Jahr 2008 neue Anteile. In den vergangenen Jahren haben sich geschlossene Fonds von Steuersparmodellen hin zu renditeorientierten Geldanlagen gewandelt. Anleger haben daher das verstarkte Bedurfnis, ihre Anteile auch veraussern zu koennen. Bei der Anteilsverausserung kommt es jedoch zum Konflikt der Interessen der Initiatoren und der Anleger, der sich vor allem in der Anteilsvinkulierung und in Erwerbsvorrechten zeigt. Diese Arbeit untersucht die Problematik systematisch. Zahlreiche praxisnahe Probleme werden handbuchartig eroertert und Loesungen insbesondere unter Berucksichtigung aktueller Rechtsprechung und der gesellschaftlichen Treuepflicht ausgearbeitet.
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