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The text concerns itself with the scope of the concepts of "social
ignorance" in the law, particularly in case law. "Social knowledge"
refers to general knowledge about that behavior which society
expects and demands in various type situations, and with reactions
and sanctions one must reckon with when conduct deviates from model
behavior. The low level of knowledge of law, so obvious in modern
society, is not primarily to be ascribed to the sheer volume of
legal rules and doctrines, but rather to the multiplicity and
impenetrability of market behavior, and the economic powerlessness
of the ordinary consumer. The author illustrates the problem with
analysis of cases in the Bundesgericbtsbof on installment sales, in
which the court has attempted to take "social ignorance" into
account. The author shows, by means of this case-law, that that
"social ignorance," which can be completely functional, only evokes
the attention of courts, when it reaches a magnitude such that it
impairs the party's understanding, and his confidence that the
court will rule in accordance with his expectations. Anmerkungen 1
Theo Mayer-Maly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut, Salzburg 1969. 2
A. a. O., S. 81 f. und 85. 3 A. a. O., S. 82. 4 S. Anm. 2. 5 Diese
Definition umfaBt ihrem Wortlaut nach einen weiteren Sachverhalt
aus dem Bereich der Kraftfahrzeugversicherung. 1m Zusammenhang mit
der Frage namlich, ob der versicherte Kraftfahrer die ihn nach 7 I
Nr. 2 S."
Man/red Rehbinder Das Recht der Gegenwart ist das Recht einer
Krisen-und ubergangszeit. Nicht nur die sog. Entwicklungslander,
auch die Industrienationen west- licher und oestlicher Pragung
befinden sich in Wandlungsprozessen, deren Dynamik durch die sich
ubersturzenden Fortschritte in Tedmik und Wis- senschaft in
standiger Zunahme begriffen ist. Dementsprechend befindet sich auch
das Ordnungsgefuge dieser Gegenwartsgesellschaft im Umbruch, und
zwar in einem Interferenzstadium, in dem alte Ordnungsvorstellun-
gen mit neuen ringen. Der gegenwartige Rechtszustand stellt sich
somit als eine Gemengelage uberkommener und sich neu entwickelnder
Rechtsstruk- turen dar, die zu Spannungen fuhren. Diese Spannungen
machen sich zu- weilen mit derartiger Heftigkeit bemerkbar, dass
von einer Krise des Rechts gesprochen wird. I Diese Krise des
Rechts ist nun keinesfalls ein Zeichen seines Absterbens, im
Gegenteil: wir leben in einer Konjunktur des Rechts (Fritz Werner).
Die Krisenerscheinungen sind nur Ausdruck gewisser
Entwicklungstenden- zen, die gegenuber der herkoemmlichen
Rechtsordnung zum Durchbruch gelangen. Einige dieser
Entwicklungstendenzen moegen hier kurz aufge- zeigt werden, denn
sie machen deutlich, dass und warum am gegenwar- tigen
Rechtszustand Kritik zu uben ist. 1. Die Entwicklung der Technik
und die durch sie hervorgerufenen Sach- zwange bewirken eine
zunehmende Vereinheitlichung (Uniformierung) der
Gegenwartsgesellschaft. Dies hat auch eine Tendenz zur Vereinheit-
Ziehung des Rechts zur Folge, und zwar eine Vereinheitlichung in
raum- licher, persoenlicher und sachlicher Hinsicht. a) Die
Vereinheitlichung der Rechtsnormen in ihrer raumlichen Geltung
geschieht nicht nur uber die Grenzen der nationalen Rechtsordnungen
hin- weg, sondern auch innerhalb der jeweiligen nationalen
Rechtsordnung.
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