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This publication is based on presentations given at the 4th Insolvency Law Symposium in Kiel (Germany) on current issues of German and international insolvency law. The following topics were addressed: the history of insolvency law; the insolvency court's supervision of the insolvency administrator; set-off options relating to tax claims; delayed distribution proceedings; insolvency and the English limited; insolvency appeals and the European Insolvency Regulation; international jurisdiction and conflict of laws.
Eine der Kernaufgaben des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters besteht in der Ruckabwicklung von vorinsolvenzlichen Vermoegensverfugungen nach den 129 ff. InsO. Bei Interessenkollisionen kann indes ein Unterlassen der Insolvenzanfechtung fur den Verwalter opportun erscheinen. Dann kommt zum einen eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht in Betracht. Zum anderen steht eine Untreue- und Bankrottstrafbarkeit im Raum. Der Autor setzt sich in dieser Publikation mit der Strafbarkeit des Verwalters aufgrund der pflichtwidrig unterlassenen Anfechtung - unter umfassender Berucksichtigung der insolvenzrechtlichen Hintergrunde - auseinander. Im Anschluss an die materiell-rechtliche Beurteilung geht der Autor auf die strafprozessualen Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme und -wurdigung ein.
RA und Notar Peter Leonhardt, Berlin; Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel; RA Prof. Dr. Mark Zeuner (Hrsg.), Hamburg; RA Katrin Amberger, Berlin. Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tatigkeit des Insolvenzverwalters, der dann seine Vergutung als Verfahrenskosten nach Massgabe der Insolvenzrechtlichen Vergutungsverordnung (InsVV) geltend machen kann. Die Vergutung wird nach sog. "Regelsatzen" gewahrt, die sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Mittlerweile ist die Bedeutung der InsVV auch abseits der spektakularen Falle ("Funf Millionen Euro fur zehnwochige Tatigkeit " - "50 Millionen fur Kaufhaus-Insolvenzverwalter ") weiter gestiegen, da es um die angemessene Vergutung der Verwalter geht und entsprechend hart "gekampft" wird. Der Kommentar erlautert die InsVV praxisorientiert unter Berucksichtigung der neuesten Rechtsprechung und Literatur.
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