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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Universitat der Bundeswehr Munchen, Neubiberg (Institut fur internationale Politik, Sicherheitspolitik, Wehr- und Volkerrecht), Veranstaltung: Wehrrecht II, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Inklusive Ubersicht "Der Disziplinartenor bei den wichtigsten Fallgruppen" im Anhang, Abstract: Mit der seit 1. Januar 2002 geltenden neuen Wehrdisziplinarordnung (WDO) soll sichergestellt werden, dass Dienstvergehen angemessen und zugig im entsprechenden Masse behandelt werden, damit nicht die Einsatzfahigkeit und die Moral der Truppe gefahrdet wird. Die WDO wirkt daruber hinaus als Abschreckung, indem bisher pflichtbewusste Soldaten erst gar nicht in Gedanken kommen sollen ein Dienstvergehen zu begehen. Von einem Verfahrensgesetz erwartet man, dass es effiziente Verfahren ermoglicht. Das darf nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit gehen, der Soldat soll umfassenden Rechtsschutz geniessen. Inwieweit diese Forderungen durch die neue WDO erfullt werden und welche spezifischen Anderungen sich im Vergleich zur alten WDO ergeben haben, soll im ersten Teil geklart werden. Der zweite Teil soll der Anwendung der WDO gewidmet werden, insbesondere der Formulierung von Tatvorwurfen durch Disziplinarvorgesetzte gemass 37 Absatz 3. Denn ein Gesetz oder eine Verordnung ist nur so gut, wie die Kenntnisse ihrer Anwender. Ein Gesetz verfehlt sein Ziel, wenn es falsch angewendet wird und die Umsetzung nicht kontrolliert wird. So konnen haufig falsch beziehungsweise unzureichend formulierte Disziplinarformeln oder Tatvorwurfe zur Aufhebung einer Disziplinarmassnahme fuhren. Dies gilt es zu vermeiden, um das Ziel der WDO, die Funktionsfahigkeit der Streitkrafte zu erhalten, zu gewahrleisten. Im Anhang findet sich eine pragnante Ubersicht der wichtigsten Fallgruppen und deren besonderen Erfordernissen bei der Formulier
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