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Stefan Wich untersucht, inwieweit die existierenden Vorschriften zur Bilanzierung von Entfernungsverpflichtungen innerhalb der IFRS adaquat erscheinen, dem ubergeordneten Bilanzzweck gerecht zu werden."
Oliver Schulte erortert, ob die Genauigkeit der Schatzungen unter
einer Verkurzung des Aufhellungszeitraums leidet und die
Zuverlassigkeit der Abschlussinformationen eingeschrankt wird. Er
diskutiert die Bilanzierung der Schadenruckstellung im
internationalen Vergleich und zeigt die mit der Anwendung
verschiedener Schatzverfahren in Fast-Close-Abschlussen verbundenen
Chancen und Grenzen fur die Informationsvermittlung auf.
Inga Braun verknupft die Konzepte der Discounted-Cashflow-Verfahren mit dem deutschen Steuerrecht und verdeutlicht die komplexen Zusammenhange der Unternehmensbewertung. Sie zeigt, welche modelltheoretischen Anpassungen vorzunehmen sind, um den Besonderheiten des Halbeinkunfteverfahrens gerecht zu werden, und stellt die engen Grenzen dar, auf die eine immer feiner werdende formale Strukturierung des Bewertungsmodells in der praktischen Umsetzung stosst.
Gewinnrealisierungsprobleme gehOren zu den schwierigsten bilanzrechtlichen Fragen. Grundsatzlich gilt nach silindiger hOchstriehterlicher Rechtsprechung, daB ein Gewinn erst beriicksiehtigt werden darf (und zugleieh beriicksichtigt werden muB), wenn er dem Grunde nach so gut wie sieher geworden ist. Aber es gibt nicht nur wichtige sekundare Gewinnrealisierungskriterien, insbesonde- re die Quasiliquidisierung des Gewinns (was sich vor allem in dem gewohn- heitsrechtlichen Gewinnrealisierungsaufschub bei Vermogensabglingen auf- grund hoherer Gewalt bzw. behOrdlichen Eingriffs auBert), praktisch bedeut- samer als diese Sekundlirkriterien der Gewinnrealisierung ist die Frage, nach welchen objektiven Anhaltspunkten sieh der Risikoabbau beurteilt, der zu ei- nem dem Grunde nach so gut wie sieheren Gewinn fUhrt. Entscheidend ist in- soweit die jeweilige Zivilrechtsstruktur; sie bestimmt die Risikoverlagerung yom Bilanzierenden zu sejnem Vertragspartner. Bei den in dieser Arbeit be- sonders interessierenden Dauerschuldverhliltnissen bedeutet das grundslitzlich eine Gewinnrealisierung pro rata temporis; so realisiert zum Beispiel der Ver- mieter seinen Gewinn grundsatzlich geschaftsjahrsanteilig. Doch interessant sind hier, wie immer im Bilanzrecht, die Ausnahmen: Gewinnrealisierung pro rata temporis bedingt zunachst, daB der Bilanzierende seine vertragsgemaBen Leistungen tatsachlich erbracht hat; beim Vermieter fehlt es daran zum Bei- spiel, wenn dieser seiner Verpflichtung, die vermietete Sache in einem ver- tragsgemaBen Zustand zu erhalten, nieht nachgekommen, also in ErfUllungs- riickstand geraten ist.
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