|
Showing 1 - 2 of
2 matches in All Departments
Dnter allen Verbrechen, welche das Strafgesetzbuch kennt, ist das
furchtbaTste del' Mord, die planmassige, uberlegte VeT- nichtung
eines Menschenlebens; zugleich aber ist der Marder von allen
VeTbTechern derjenige, welcher am wenigsten und kaum jemals
Anspruch auf das Mitgefuhl seiner Nebenmenschen er- heben darf.
Anders verhalt es sich mit dem "Kindesmord", der vom MOTde wenig
mehr als den N amen hat. Wenn eine Mutter ihr uneheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt vorsatzlich todtet - und in dies em
Fane ist sie eine Kindesmorderin speciell im Sinne des 217 R. -St.
-G. -B. -, so wird sie dem Sittenrichter vielleicht noch in milder
em Lichte erscheinen, wenn schon der Mann des Gesetzes auf die fur
dieses Verbrechen normirte Strafe erkennt, die hieT Zuchthaus von
dTei bis zu f-unfzehn J ahTen ist, und ihr die mildernden Dmstande
nicht zubilligt, die ihn berech- tigen wi. trden, auf Gefangniss
von zwei bis zu funf J ahren zu erkennen. Aber diese Sympathie,
welche die Kindesmordel"in im em- zelnen Falle dem Laien einflossen
mag, darf sein Gerechtigkeits- gefuhl nicht alteriren, und zumal
darf derjenige Laie, welcher zur Mitwirkung bei einer
KTiminalprocedur berufen ist, der natur- lichen Regung seines
Mitgefuhls niemals einen Einfluss auf die pTaktische Ausubung
seines Antheils an der Rechtspflege veT- IV statten.
|
You may like...
Loot
Nadine Gordimer
Paperback
(2)
R205
R168
Discovery Miles 1 680
|
Email address subscribed successfully.
A activation email has been sent to you.
Please click the link in that email to activate your subscription.