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Nicht die bekannte und viel besprochene Erscheinung, daB die Gesetz
gebung Rechtssatze, die zuerst bloB fUr den Handel gegolten haben,
spater auf den allgemeinen Verkehr ausdehnt, bildet den Gegenstand
dieser Schrift. Sie will vielmehr zeigen, daB Vorschriften des
Handelsrechtes, auch wenn sie nicht durch ein Gesetz zu Normen des
allgemeinen biirger lichen Rechtes erhoben worden sind, als Quellen
dieses wirken konnen. Eine solche Wirkung eignet namlich dem
Handelsrechte sehr haufig schon auf Grund der Regeln iiber die
Analogie. Von der Moglichkeit, das Handels recht auch auBerhalb
seines sachlichen Geltungsbereiches analog an zuwenden, hat
freilich Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nur einen recht
geringen Gebrauch gemacht. Das ist auf ein eingealtertes - wenn
auch nicht immer offen ausgesprochenes - Vorurteil zuriickzufUhren,
dem die erwahnte . Analogie oft begegnet. Der Versuch, ihre
grundsatz liche Zulassigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen
klarzustellen, bildet den Inhalt des "Allgemeinen Teiles." Die dort
erorterten Fragen beriihren zwei Probleme: das des Liickenbegriffes
und das des Umkehrschlusses. Das erstgenannte Problem hat durch
ZITELMANNS grundlegende Ab handlung "Liicken im Recht" (1903) und
durch das spatere einschlagige Schrifttum eine nahezu restlose
Losung erfahren. lch brauchte da nur gesicherte Ergebnisse der
Rechtswissenschaft zusamenzufassen und konnte auf ihnen
weiterbauen. Ein ganz anderes Bild bietet die Lehre yom
UmkehrschluB: Schon seine Eignung zur Rechtsgewinnung ist stark
umstritten, seine gedankliche Grundlage wird nicht immer richtig
erkannt und sein Verhaltnis zur Analogie oft unzutreffend
beurteilt."
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