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Polizei und Staatsanwaltschaft durfen im Ermittlungsverfahren
Methoden zur Gewinnung von Informationen uber Tat und Tater
einsetzen, die massiv in Rechte der Beschuldigten oder der mit
ihnen in Verbindung gebrachten Personen eingreifen. Um diese
fruhzeitigen Eingriffe rechtsstaatlich abzusichern, ist ihre
Anordnung grundsatzlich einem Richter vorbehalten. Die auf
Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Studie geht der
Frage nach, wie der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bei
der Telefonuberwachung in der Praxis gehandhabt wird. Sie fuhrt zu
dem Befund, dass die Richter fast immer dem UEberwachungsantrag
stattgeben und der Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom
Verfassungsgericht gefordert, eigenstandigen Entscheidung der
Richter beruht.
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