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Der Sinn eines Vertrages liegt darin begrundet, fur jede Partei individuelle Risiken zu definieren und sie daran festzuhalten. In der Baupraxis tritt der Wille haufig hinter die Bestimmung des Vertragsinhaltes durch das Verkehrsubliche zuruck, da die Zuordnung der Vertragsrisiken zum grossen Teil vom Gesetz selbst vorgenommen ist. Im Bauvertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt, findet z. B. als Allgemeine Geschaftsbedingung die VOB/B Anwendung. Die Autoren beschreiben ausfuhrlich die Risikotragung und Risikoverlagerung beim Werkvertrag und VOB-Vertrag nach der neuen VOB 2002. Eine Entscheidungsubersicht von uber 1000 Urteilen auf der CD-ROM gibt einen schnellen Zugriff auf die aktuelle Rechtsprechung.
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