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Der Sinn eines Vertrages liegt darin begrundet, fur jede Partei
individuelle Risiken zu definieren und sie daran festzuhalten. In
der Baupraxis tritt der Wille haufig hinter die Bestimmung des
Vertragsinhaltes durch das Verkehrsubliche zuruck, da die Zuordnung
der Vertragsrisiken zum grossen Teil vom Gesetz selbst vorgenommen
ist. Im Bauvertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt,
findet z. B. als Allgemeine Geschaftsbedingung die VOB/B Anwendung.
Die Autoren beschreiben ausfuhrlich die Risikotragung und
Risikoverlagerung beim Werkvertrag und VOB-Vertrag nach der neuen
VOB 2002. Eine Entscheidungsubersicht von uber 1000 Urteilen auf
der CD-ROM gibt einen schnellen Zugriff auf die aktuelle
Rechtsprechung.
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