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1. Vorbemerkung. Eine Darstellung des romischen Zivilprozellrechts,
die ein einigermaBen abgerundetes Bild dieses schwierigen
Gegenstandes bieten soil, ist auf den wenigen Blattern, wie sie in
dieser Sammlung zu Gebote stehen, nicht moglich. Ich habe daher
eine buchmii.Jlige Darstellung in den, Institutionen des romischen
1 ZivilprozeBrechts" zu geben versucht. Auf dieses Buch, wo alle
his dahin vorhan. 2 denen Quellen-und Literaturnachweise zu finden
sind, und wo versucht wird, den hier nur angedeuteten Problemen
einigermaBen auf den Grund zu gehen, dar ich hier deshalb ein fiir
allemal verweisen, weil eine andere monographische Darstellung
unseres gegenwartigen Standes des Wissens in deutscher Sprache
fehlt. In diesem kurzen Abrill kann nur auf die wichtigsten Fragen
des klassischen Prozellrechts kurz eingegangen werden, fiir die
vorklassische Zeit und die Zeit des sog. Kognitions verfahrens muB
es bei einigen Andeutungen verbleiben. Erster Abschnitt.
Allgemeines. 2. SelbsthiHe und StaatshiHe. Die primitivste und
heute noch, sowie irgendwo die staatliche Ordnung gelOst oder auch
nur erschiittert wird, sofort sich regende Form der Durchsetzung
seiner Privatrechte ist die Selbsthilfe des Betroffenen: sei es,
daB er fremde Angriffe abwehrt, sei es, dall er selber zum Angriff
schreitet, um sein wirk liches oder vermeintliches Rec t
durchzusetzen. Demgegeniiber muB es aber jeder Staat als
selbstverstiindliche Aullerung seines Daseins empfinden, dall er
solchem Faustrecht steuere, dafiir aber auch die Aufrechterhaltung
der privatrechtlichen Ordnung durch ein staatliches Verfahren
garantiere."
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