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Urheberrechtsschranken sind nach der Rechtsprechung grundsatzlich
eng auszulegen und nicht analogiefahig. Technische Neuerungen
ermoeglichen allerdings bisher unbekannte Nutzungsarten geschutzter
Werke durch Digitalisierung. Das erfordert nach Ansicht der Autorin
eine standige Weiterentwicklung der urheberrechtlichen Schranken.
Sie geht der Frage nach, ob Schranken einzeln weiterentwickelt
werden sollen oder mittels des Dreistufentests eine Methode genutzt
werden soll, die Schranken nach Sinn und Zweck durch die
Rechtsprechung weniger eng auszulegen. Die Autorin eroertert, ob
eine Schrankengeneralklausel als Auffangtatbestand durch AEnderung
des europaischen Rechts geschaffen werden soll oder gar eine
Vollharmonisierung der recht weit divergierenden Schrankendogmatik.
Sie analysiert die daraus daraus erwachsende Problematik und bietet
denkbare Loesungsansatze an.
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