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Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des 54a KWG das Ziel verfolgt,
eine zweite Finanzmarktkrise nach dem Muster der Jahre 2007/2008
auch mit den robusten Mitteln des Strafrechts zu verhindern. Der
Autor geht im Rahmen der Analyse des 54a KWG auf die Frage ein, ob
diese Norm im Speziellen als auch das Strafrecht im Allgemeinen
geeignet ist, eine solche Krise zukunftig zu verhindern. Die Norm
wird in diesem Zusammenhang an den strengen Massstaben des
Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebots gemessen. Neben
weiteren strafrechtlichen Alternativen wird auch auf eine Loesung
ausserhalb des Strafrechts - dem Bankaufsichtsrechts als "lex
specialis" - eingegangen.
Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich der
Bereich der Strafverfolgung einer stetig voranschreitenden
Privatisierung ausgesetzt sieht. Die Autorin greift dieses Thema
auf und analysiert in diesem Zusammenhang verschiedene Formen
selbstregulatorischer Systeme sowie praktische Anwendungsbeispiele.
Aufbauend auf dieser Diskussion untersucht sie, ob das
Sanktionssystem der Weltbank ein gelungenes Beispiel fur ein
international operierendes selbstregulatorisches System ist. Dabei
beleuchtet die Autorin das dem Sanktionssystem der Weltbank
zugrundeliegende materielle und prozessuale Regelwerk und bietet
viele praktische Hinweise zum Verfahren. Als Ergebnis ihrer Analyse
prasentiert sie wertvolle Denkanstoesse zum Sanktionssystem als
Vorbild fur kunftige selbstregulatorische Bestrebungen.
Eine weite Einschrankung erfahrt unternehmerisches Handeln durch
die Anwendung des Straftatbestandes des 266a Abs. 1 StGB, der das
Vorenthalten der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung
sanktioniert. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss ein
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitrage vorrangig vor allen
anderen Verbindlichkeiten abfuhren. Dazu soll ein Unternehmer vor
Falligkeit der Beitrage zur Sozialversicherung eine Reihe von
Massnahmen ergreifen bzw. unterlassen. Missachtet ein Unternehmer
diese Obliegenheiten, macht er sich nach der sog.
Vorrangrechtsprechung dennoch strafbar. Der BGH begrundet die
extensive Auslegung des 266a Abs. 1 StGB unter Anwendung der
Rechtsfigur der omissio libera in causa. Verfassungsrechtliche
Grenzen werden kritisch beleuchtet und akzentuiert.
Die stetige Hochrustung des Strafrechts, der Ruckbau prozessualer
Schutzmechanismen, die Etablierung von Ausnahmezustanden zur
Bekampfung von "Staatsfeinden" Phanomene, die seit Jahren
konstatiert werden und sich unter dem Schlagwort "Feindstrafrecht"
zusammenfassen lassen - eine kontroverse Theorie, die diese
Entwicklung prazise beschreibt, sie aber auch legitimiert. Der
Autor untersucht, inwieweit sich diese Theorie auf Positionen von
Carl Schmitt, dem "Kronjuristen des Dritten Reiches", zuruckfuhren
lasst. Er entwickelt daran eine Kritik, die auf den Arbeiten Hans
Kelsens fusst, einem erbitterten Gegner Schmitts im Streit der
Weimarer Staatsrechtslehre. Dabei gerat das
Bundesverfassungsgericht als Institution, die Minderheiten schutzen
soll, immer wieder in den Fokus.
Das Gewissen befindet sich aufgrund der Tatsache, dass es
feststehende allgemeingultige Massstabe des Guten in einer
pluralistischen und sakularisierten Welt nicht mehr gibt, in einer
Krise, welche nach Hannah Arendt im Nationalsozialismus kulminerte.
Auf der anderen Seite hat jedoch die in Art. 4 GG garantierte
Gewissensfreiheit nur dann eine Berechtigung, wenn der Staat nicht
von einer absoluten Wahrheit und Gerechtigkeit ausgeht, da
ansonsten nicht einzusehen ware, warum das Gewissen diese
unterschiedlich reflektieren durfen sollte. Hier zeigt sich ein
scheinbar nicht aufzuloesendes Spannungsverhaltnis, wird das
Gewissen doch in vielen Situationen des Alltags virulent. Das Buch
soll einen neuen Umgang mit dem Gewissen und seiner Bedeutung fur
das Recht aufzeigen.
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