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Eine ganze mit der Erwerbung und Verleihung von Schutzrechten fUr erfinderische Leistungen befaBte Welt strebt seit Jahrzehnten nach einer besseren oder der wahren Erkenntnis des Wesens der Er findungen und sucht einen rettenden Ausweg aus dem Chaos wider sprechendster Auffassungen, die in den ungleichartigen Schutzgesetzen der einzelnen Staaten und den dauernden mehr oder weniger ver geblichen Versuchen zur Kll1rung der Sachlage zurn Ausdruck kommen. Ein nennenswerter Erfolg war diesen Bestrebungen bisher nirgends be schieden. N ur ein in einer anderen Richtung liegender Fortschritt neuester Zeit kann insofern verzeichnet werden, als sich langsam die wichtige Erkenntnis Bahn bricht, daB eine befriedigende LOsung der allen Staaten vorliegenden Aufgabe zur unerll1Blichen Voraussetzung die Schaffung eines allgemein giiltigen internationalen Urheber-Rechtes hat und aHe Staaten nach ein und demselben Gesetze arbeiten mussen und nicht jeder nach seinem eigenen. Das hat zur Folge, daB der Erfinder ein und derselben Erfindung nicht nur verschiedene Rechte erlangen kann, sondern diese Erfindung auch hinsichtlich ihrer Schutzfahigkeit ganz verschieden beurteilt wird auf Grund von Gesetzen oder Gebrauchen, die nicht das reine, aus dem Wesen der Erfindung mit Notwendigkeit entspringende Recht im Auge haben, sondern zum guten Teil rein wirtschaftliche Sonder-Interessen und v1Hkisch-subjektive Vorteile. Dieser erste Schritt zu einer Besserung der bestehenden Verhiiltnisse liegt in der Tatsache, daB sich bereits eine Reihe namhafter Staaten zu gemeinsamer Arbeit nach einheitlichen Grundsl1tzen vereinigt haben."
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