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Der vorliegende Band dokumentiert die auf dem Festkolloquium der Juristischen Fakultat der Humboldt-Universitat zu Berlin aus Anlass des 150. Geburtstages von Hermann Staub im Fruhjahr 2006 gehaltenen Vortrage. Tillmann Krach und Thomas Henne berichten uber Staubs Leben im Kaiserreich zwischen beruflichen Erfolgen und antisemitischer Diskriminierung. Hans-Georg Hermann und Dieter Medicus analysieren Staubs beruhmte zivilistische Studie uber die "positiven Vertragsverletzungen" im historischen Kontext und in ihrer Umsetzung durch die Schuldrechtsreform. Jan Thiessen und Karsten Schmidt widmen sich den Kommentaren Staubs, die sein eigentliches Lebenswerk und Vermachtnis darstellen. Der Band enthalt ausserdem neben unveroffentlichten Fotos zwei Faksimile-Abdrucke von Staubs Werken - die Ursprungsfassung der "positiven Vertragsverletzungen" und einen Auszug aus der Erstauflage zu Staubs ADHGB-Kommentar -, einen bislang nur schwer zuganglichen Nachruf von Staubs Schwager Arthur Schindler sowie einen Auszug aus Staubs Abgangszeugnis von der Koniglichen Friedrich-Wilhelms-Universitat zu Berlin."
Welche Institution ist dafur verantwortlich, dass den Gerichten qualifizierte Sachverstandige zur Verfugung stehen? Diese Zustandigkeitsfrage gab ab 1879 Anlass zu heftigen Kontroversen, die gelegentlich auch uber die Tagespresse ausgetragen wurden. Der Berliner Gesetzgeber sah hier noch im Jahr 1900 eine Zustandigkeit der Justiz, die Handelskammern hatten aber in der Praxis diese Aufgabe bereits an sich gezogen. Damit sorgten sie fur eine Professionalisierung des Sachverstandigenwesens und bauten ihre Macht aus. Dieses Buch schildert Ausgangslage, Akteure, Interessen und Verlauf dieser Auseinandersetzung. Abgerundet wird es durch eine dogmengeschichtliche Auswertung der beweisrechtlichen Vorschriften und der Praktikerliteratur zur preussischen AGO, zum reformierten preussischen Prozess und zur ZPO.
Das Buch enthalt sowohl aus soziologischer als auch aus rechtshistorischer Sicht gefuhrte Interviews mit Beteiligten an einem Zivilprozess in der DDR, in denen Rechtsanwalte, Richter, Schoeffen, Justitiare und letztlich auch Klager zu Wort kommen. Die Interviews sind im Zusammenhang mit einem umfassenden Forschungsprojekt zum DDR-Zivilprozess entstanden, das der Verfasser in den letzten Jahren durchgefuhrt hat. Der Band versteht sich allerdings nicht nur als Teil dieser Studie, sondern ermoeglicht den Zugang zur Zivilrechtswirklichkeit der DDR jenseits statistischer Abstraktion. Kleine Einfuhrungen sollen den Einstieg in die Thematik erleichtern. Erganzt werden diese durch themenbezogene Literaturhinweise, die eine Moeglichkeit zur Vertiefung bieten.
Gegenstand der Arbeit ist das zeitgenoessisch als "Asozialitat" bezeichnete Phanomen sozial unangepassten Verhaltens in der DDR. Den Schwerpunkt der chronologisch aufgebauten, im wesentlichen auf Archivmaterial gestutzten Untersuchung bilden Entstehungsgeschichte, Inhalt und Anwendung der rechtlichen Regelungen, mit denen der Staat solche Verhaltensweisen zu definieren und den Umgang mit ihnen festzulegen suchte. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem 1968 geschaffenen Straftatbestand des 249 StGB-DDR zu, der bis zum Ende der SED-Diktatur das Hauptinstrument des von Repression gepragten staatlichen Umgangs mit "asozialem Verhalten" darstellte. Vorlaufer und flankierende Normen werden ebenfalls eingehend analysiert.
Gegenstand dieser Untersuchung ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Weg, der uber gut zwanzig Jahre zum Erlass dieses Staatshaftungsgesetzes fuhrte, war sowohl hinsichtlich der politisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als auch in Bezug auf den Fortschritt der Gesetzgebungsarbeiten durch ein kontinuierliches Auf und Ab gekennzeichnet. Besonders umstritten waren die Fragen, ob eine generelle oder nur eine enumerative Haftung und ob der Rechtsweg zur Durchsetzung von Staatshaftungsanspruchen zugelassen werden sollten. Da die Staatshaftung und ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit zu den Wesensmerkmalen der Rechtsstaatlichkeit gezahlt werden, zeigt die vorliegende Analyse, wie viel Rechtsstaatlichkeit sich die DDR auf diesem Gebiet leisten konnte und wollte.
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