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Meine kurze Zusammenfassung des Wechsel- und Scheckrechts konnte
jetzt bereits in vierter Auflage erscheinen. Ich habe mich be-
miiht, die gesamte fUr den Wirtschaftler wichtige Rechtsmaterie
systematisch darzustellen. Ich freue mich, daB dieses kleine Werk
eine so weite Verbreitung gefunden hat, und hoffe, daB auch die
vorliegende Auflage den Wiin- schen der Praxis nach einer
gemeinverstandlichen Unterrichtung entspricht. R. SeZlien
Inbaltsverzeicbnis TEILI: WECHSELRECHT A. Wesen des Wedlsels . . .
. . . . . . . . . . . . . 17 I. Die Anwendung des Wechsels im
Wirtschaftsleben 17 1. Die Ausstellung des Wechsels . . . . . . 17
2. Die Annahme (Akzeptierung) des Wechsels 18 3. Die Weitergabe
(Indossierung) des Wechsels 18 4. Die EinlOsung des Wechsels . . .
18 5. Die Diskontierung des Wechsels . 19 6. Wechselprotest und
WechselprozeB 20 II. Die rechtlichen Wesensmerkmale des Wechsels 20
1. Der Wechsel ist ein Wertpapier . . . . . 20 2. Der Wechsel ist
ein geborenes Orderpapier 21 3. Der Wechsel ist eine selbstiindige
Zahlungsverpflichtung 21 4. Die Wechselerklarung darf nicht an
Bedingungen gekntipft werden ., . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.. . . 21 . .
Die Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre hat in den letzten
zwan zig Jahren grosse Fortschritte gemacht. Es ist nicht ganz
einfach, eine kurzgefasste systematische Darstellung dieses
umfangreichen Gebietes zu geben. Aber gerade an einer solchen
straffen Zusammenfassung haben viele in der Wirtschaft Tatigen und
die Studierenden ein grosses Interesse. Die jetzt vorliegende
Darstellung wurde vollig neu bearbeitet und stofflich erweitert.
Ich hoffe, dass auch diese 8. Auflage wie die voran gegangenen
einen treuen und zufriedenen Leserkreis findet. R. Seilien
Inhaltsverzeidmis Seite I. Aufgaben und Gesdrldlte der
Betriebswirtsmaftslehre 13 1. Begriff der Betriebswirtsmaftslehre .
. 13 2. Aufgaben der Betriebswirtsmaftslehre 14 3. Gasmimte der
Betriebswirtsmaftslehre 15 a) Die Zeit der Verkehrs-und
remnungstemnismen Anleitungen 16 b) Die Zeit der systematism. en
Handlungswissensmart 17 c) Der Niedergang der Handlungswissensmart
. . . . 18 d) Die Aufbauzeit der besmreibenden Handelstemnik 18 e)
Die Zeit des Ausbaus zur Betriebswirtschaftslehre . 19 f) Die Zeit
der theoretischen Betriebswirtsmaftslehre und der
Betriebswirtschaftspolitik 20 li. Unternehmung und Betrieb . . . .
21 1. Was ist eine Unternehmung, was ist ein Betrieb? 21 2.
Unternehmungsformen 23 a) Die Einzelfirma 24 b) Die
Personengesellsmaften 25 aa) Die Offene Handelsgesellsmaft 25 bb)
Die Kommanditgesellsmaft 25 cc) Die Stille Gesellsmaft 26 dd) Die
Reederei 26 c) Die Kapitalgesellsmaften . 26 aa) Die
Aktiengesellsdlaft 26 bb) Die Kommanditgesellsdlaft auf Aktien 27
cc) Die Gesellschaft mit beschrankter Haftung 27 dd) Die
Berggewerksdlaft 27 d) Die Genossensmaften 28 3. Bestimmungsgrunde
fur die Wahl der Unternehmungsform 29 Seite 4.
Unternehmungszusammensduusse 30 a) Das Kartell . . . . . . . 31 b)
Das Syndikat . . . . . . 32 c) Die lnteressengemeinsmaft 32 d) Der
Konzern . . . . . . ."
Das 1892 erlassene GmbH-Gesetz ist eines jener Fundamente unseres
Handelsrechts, das trotz eines an Ereignissen und wirtschaftlichen
Veranderungen reichen halben Jahrhunderts heute noch von hervor
ragender Bedeutung ist und nur wenige Anderungen erfahren hat. Die
Gesellschaft mit beschrankter Haftung ist fur diejenigen, die sich
auch bei verhaltnismassig geringem Kapital zu gemeinsamem
Geschaftsbetrieb mit absolut beschrankter Haftung, jedoch ohne Be
schrankung auf bestimmte Zwecke, vereinigen wollen, heute noch die
allein sinnvolle Form. Gewiss ist das GmbH-Recht schon oft
behandelt worden, sei es in kurz gefassten Darstellungen, die kaum
uber die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehen, sei es in
umfangreichen Lehrbuchern oder Kommentaren. Wenn die vorliegende
Bearbeitung des Stoffes keineswegs die bekannten Lehrbucher des
Handelsrechts entbehrlich zu machen bestrebt ist, so will sie doch
mehr als eine dunne Wieder gabe der gesetzlichen Bestimmungen mit
aphoristisch eingestreutem Text sein. Die Aufgabe dieses Buches
besteht vornehmlich darin. das Recht der GmbH in einer fur den
Kaufmann verstandlichen Weise darzu stellen, ohne jedoch auf die
wissenschaftliche Grundlage zu verzich ten. Wer es liest, soll ohne
Schwierigkeiten alle Fragen, die die Grundung und die
Geschaftstatigkeit einer GmbH oder die Um wandlung in eine solche
mit sich bringen, uberblicken konnen. Dem Juristen moge die
Abhandlung zur Wiederholung und Erganzung seines Wissens dienen."
Stellen wir nun zuruckblickend nochmals fest, was wir unternommen
haben, um die Unterlagen fur eine verfeinerte Zuschlagsrechnung zu
erhalten: Wir haben den Betrieb in drei gro(Je Aufgaben- oder, wie
sie auch genannt werden, Funktionsbereiche aufgeteilt, namlich in
Ferll. gung, Verwaltung und Vertrieb. Die einzelnen Kostenstellen
(Werkstatten, Buros oder sonstige Ver antwortungsbereiche)
bezeichnen wir demgemaf} als F e r t i g u n -, g V s e r w a I t u
n g s- u n d V e r t r i e b II s e s n. t e Diese Stellen werden
wiederum danach unterschieden, ob sie unmittel bar auf Kostentrager
(Erzeugnisse) abrechnen oder ob sie die Kosten, die zunachst auf
ihnen gesammelt sind, nachtraglich auf andere Kosten stellen
umlegen. Die unmittelbar auf den Kostentrager abrechnenden Stellen
bezeichnen wir mit Hauptstellen, die anderen mit Hilfsstellen. Es
gibt also Fertigungs-, Verwaltungs- und VertriebshauptsteUen. Die
Hilfsstellen werden nochmals unterschiedlich bezeichnet, je
nachdem, ob sie ihre Kosten auf eine oder mehrere Hauptstellen nur
einer Gruppe, also nur auf Hauptstellen der Fertigung oder nur auf
Haupt stellen der Verwaltung oder Hauptstellen des Vertriebes
umlegen, oder auf Haupt- und unter Umstanden auch Hilfsstellen
verschiedener Gruppen."
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