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Das vorliegende Werk stellt die in den letzten Jahren auf der
Grundlage der Rechtsprechung des EuropAischen Gerichtshofs fA1/4r
Menschenrechte (EGMR) fast unbemerkt entstandenen Standards einer
europAischen Strafprozessordnung dar, von denen die Justiz in den
Nationalstaaten erst langsam Kenntnis zu nehmen scheint. Auf diese
Weise entwickelt der Verfasser die GrundzA1/4ge eines bereits jetzt
geltenden europAischen Strafverfahrensrechts. Ausgehend vom
derzeitigen Stand des Strafverfahrensrechts in Europa widmet sich
der Verfasser dem strafprozessualen Potential, das der EuropAische
Gerichtshof fA1/4r Menschenrechte (EGMR) in StraAburg aus der
EuropAischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entwickelt hat, und
unterzieht es einer AoeberprA1/4fung hinsichtlich seiner Eignung
fA1/4r eine Harmonisierung der nationalen Strafverfahrensrechte in
Europa. Aus den im Hauptteil der Arbeit - in der authentischen
englischen bzw. franzAsischen Originalfassung - analysierten 1122
Urteilen aus der Zeit zwischen 1960 und 1999 zeichnet sich ein
immer dichter werdendes Geflecht strafprozessualer Frage- und
Problemstellungen ab, welches der Verfasser als Nucleus eines
europAischen Strafverfahrensrechts beschreibt. Dabei wird anhand
ausgewAhlter Beispiele aufgezeigt, in welchem Umfang die
StraAburger Rechtsprechung (auch) das deutsche Recht beeinflusst
hat und einen wichtigen Beitrag zur LAsung derzeit aktuell
diskutierter strafverfahrensrechtlicher Problemfelder liefern kann.
Das Buch gibt dem Leser alle Informationen, die er zur Anwendung
seines nationalen Strafverfahrensrechts im Lichte der Erfordernisse
der EMRK benAtigt. Um dem Justizpraktiker den Zugang zu den
Urteilen des EGMR zu erleichtern, orientiert sich der Aufbau der
Arbeit an strafprozessualen Fragestellungen, also nicht vorrangig
an den Artikeln der EMRK. Das Werk schlieAt mit einem Ausblick auf
notwendige strukturelle VerAnderungen im Verfahren und
Kontrollmechanismus des EGMR.
Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende
Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose
eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen
(ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1898 edition.
Auszug: ...kein Aktionar hat das Recht zu verlangen, dass von ihm
gemachte Aeusserungen, gestellte Fragen, ertheilte Antworten u.
dgl. m. Aufnahme in dem Protokolle sinden; nur Widerspruche, welche
Aktionare gemass 271 Abs. 3 gegen Beschlusse zu Protokoll erklaren,
mussen in dasselbe aufgenommen werden. Gemass 259 Abs. 3 sind das
nach 258 aufgestellte Verzeichniss der Theilnehmer an der
Generalversammlung, sowie die Belege uber die ordnungsmassige
Berufung, dem Prototolle beizufugen; der Beifugung der letzteren
bedarf es jedoch nicht, wenn dieselben unter Angabe des Inhalts in
dem Protokolle aufgefuhrt werden. Nach Abs. 4 des 259 braucht das
Protokoll nur von dem Richter oder dem Notar vollzogen zu werden;
die Zuziehung von Zeugen ist wie bisher nicht erforderlich. Die
Vorschriften der 260 bis 265 uber die ordentliche
Generalversammlung, insbesondere uber die Zeit der Berufung, die
Vorbereitung und die Beschlussfassung derselben, uber die fur die
Aufstellung der Bilanz massgebenden Grundsatze, uber den
Reservefonds, sowie uber die Veroffentlichung der genehmigten
Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung ersetzen die Art. 239 Abs. 2,
239b, 185 bis 185 und 239, Abs. 2 und weichen in einzelnen Punkten
davon ab. Zunachst ist im Eingange des 260 unzweideutiger wie
bisher zum Ausdruck gebracht, dass ausschliesslich die
Generalversammlung uber die Genehmigung der Jahresbilanz und die
Gewinnvertheilung, sowie uber die Entlastung des Vorstandes und
auch des Aufsichtsraths zu beschlies
Im Fokus der Untersuchung stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen
fur den Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte. Die Autorin
analysiert, ob bereits bundes- oder landesrechtliche gesetzliche
Bestimmungen vorhanden sind, auf die ein solcher Einsatz gestutzt
werden kann. Sie wertet die in jungerer Zeit geschaffenen
speziellen Vorschriften in Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg sowie
im Saarland kritisch aus und erarbeitet einen Regelungsvorschlag
fur den Einsatz von Bodycams in Bayern. Da Bodycams der
Eigensicherung von Polizeibeamten vor gewalttatigen UEbergriffen
dienen, steht im Rahmen der kriminologischen Analyse die Gewalt
gegen Polizeibeamte im Vordergrund. Diskutiert wird der Einsatz von
Bodycams aber auch im Kontext der Dokumentation von Gewalt durch
Polizeibeamte. Abschliessend betrachtet die Autorin Massnahmen der
Videouberwachung und die Dokumentation des Einsatzes von Gewalt
durch Polizeibeamte aus menschenrechtlicher Perspektive.
Die EU-Richtlinie 2016/1919 uber Prozesskostenhilfe in Strafsachen
soll das Recht auf Rechtsbeistand starken. Fur Verdachtige oder
beschuldigte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung
eines Europaischen Haftbefehls anhangig ist, war es bisher oft
schwierig, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten. Nach einem
UEberblick uber die Rahmenbedingungen der EMRK und der GrCh
behandelt die Arbeit die Frage, inwieweit die RL-PKH das Recht auf
Rechtsbeistand einer gesuchten Person sowohl rechtlich als auch in
der Praxis starkt. Dafur werden die bisherigen Defizite in
Deutschland nach dem IRG herausgearbeitet und die Anforderungen und
Umsetzung der RL-PKH untersucht. Die Arbeit berucksichtigt die
rechtliche Lage im Vollstreckungs- und Ausstellungsstaat eines
Europaischen Haftbefehls sowie das Gesetz zur Neuregelung des
Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019.
Wa hrend die Massnahmen und Organisationen zur Beka mpfung der
Terrorismusfinanzierung bereits hinreichend untersucht wurden, ist
nach wie vor wenig u ber die konkreten Vorgehensweisen von
Terrorismusfinanzierern bekannt. Die vorliegende Arbeit bescha
ftigt sich mit dieser Forschungslu cke und zeigt auf, welche
strafprozessualen Schranken und Hu rden die Beka mpfung der
Terrorismusfinanzierung, aber auch anderer Straftaten, massgeblich
erschweren. Zudem werden Anregungen fu r Gesetzesa nderungen
entwickelt, um eine effektivere Kriminalita tsbeka mpfung und -pra
vention zu ermo glichen.
Der Einsatz technischer Mittel zur Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr ist weder der Strafprozessordnung noch den
Polizeigesetzen fremd. Die Autorin untersucht, ob auch
informationstechnische Systeme zur akustischen Wohnraumuberwachung
und der akustischen UEberwachung ausserhalb der Wohnung eingesetzt
werden koennen. Dazu stellt sie die technischen Grundlagen und
verschiedene Moeglichkeiten des Einsatzes informationstechnischer
Systeme dar. Diese Moeglichkeiten untersucht die Autorin anhand der
bestehenden gesetzlichen Ermachtigungsgrundlagen fur akustische
UEberwachungsmass-nahmen und uberpruft ihre Konformitat mit den
nationalen Grundrechten, der Europaischen Menschenrechtskonvention
sowie der Charta der Grundrechte der Europaischen Union. Eine
Vereinbarkeit etwaiger Massnahmen mit den Grund- und
Menschenrechten ist zwar denkbar, jedoch genugen die derzeit
bestehenden gesetzlichen Ermachtigungsgrundlagen nicht.
Im Blickpunkt des Buches stehen das Recht des Angeklagten auf
Vertretung, das der EGMR aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c
EMRK ableitet - und die Frage, wie diese Judikatur in nationales
Recht umzusetzen ist. Die Autorin analysiert den aktuellen "Entwurf
eines Gesetzes zur Starkung des Rechts des Angeklagten auf
Vertretung in der Berufungsverhandlung [...]". Ausserdem untersucht
sie die Auswirkungen der anstehenden Gesetzesanderung auf die erste
Tatsacheninstanz sowie das Ordnungswidrigkeiten- und
Jugendstrafverfahren.
Der Autor befasst sich mit der Verwaltungspraxis der Europaischen
Kommission und des Bundeskartellamtes, Kartellbussgeldverfahren
einvernehmlich mit den Parteien zu beenden. Er untersucht diese
sogenannten Settlements auf ihre Vereinbarkeit mit
rechtsstaatlichen Grundsatzen sowie strafrechtlichen und
-prozessualen Garantien. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass
sowohl das Bundeskartellamt als auch die Europaische Kommission
ihre Vergleichsverfahren - trotz verschiedener Bedenken -
grundsatzlich rechtmassig ausgestaltet haben. Er geht ferner der
Frage nach, ob private Schadensersatzklager ein Recht auf Einsicht
auch in die Vergleichserklarungen haben, und bejaht diese entgegen
der herrschenden Rechtsprechung zur parallelen Problematik der
Einsicht in die Kronzeugendokumente.
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